Erklärungen zu Meldung und Beitragszahlung
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind die Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel (Junghühnern bis 18. Lebenswoche einschließlich Küken, Legehennen ab 18. Lebenswoche einschließlich Hähnen, Masthähnchen, Puten, Gänsen, Enten und Küken), Süßwasserfischen und Bienenvölkern.
Wie werden die Beiträge errechnet?
Der Verwaltungsrat beschließt Jahresbeiträge pro Tier und veröffentlicht die Beitragssatzung im Sächsischen Amtsblatt. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten aus der Zahl der Tiere jeder Art berechnet. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass angemessene Rücklagen gebildet werden können. Für jede Tierart wird eine eigene Kasse eingerichtet, aus der nur Ausgaben für diese Tierart gedeckt werden dürfen.
Wozu werden die Beiträge verwendet? Was bezahlt die Tierseuchenkasse?
Die Sächsische Tierseuchenkasse entschädigt den gemeinen Wert (Marktwert) von Tieren, die auf Grund von bestimmten anzeigepflichtigen Seuchen verendet sind oder auf Grund einer amtstierärztlichen Anordnung getötet wurden. Die Schätzung des gemeinen Wertes nimmt der Amtstierarzt vor. Die Entschädigung erfolgt im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen, die vom bundeseinheitlichen Tierseuchengesetz vorgegeben werden. Bei erzielten Schlachterlösen jedoch nur der Differenzbetrag zwischen dem Wert des Tieres und dem Schlachterlös. Die nach amtstierärztlicher Anordnung anfallenden Kosten der Tötung werden, entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, ebenfalls erstattet.
Neben der Zahlung von Entschädigungen für anzeigepflichtige Tierseuchen bietet die Sächsische Tierseuchenkasse den Tierhaltern ca. 20 Tiergesundheitsprogramme zur Teilnahme an. Im Rahmen dieser Programme werden Beihilfen zur Diagnostik oder zu Impfungen geleistet. Die tierartspezifischen Leistungen entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen, vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossenen Leistungssatzung. Sollten Sie Interesse an einem Tiergesundheitsprogramm haben, setzen Sie sich bitte mit dem Tierarzt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes in Verbindung.
Jeder Tierbesitzer kann die kostenlose Beratung des Tiergesundheitsdienstes bei tiergesundheitlichen Problemen in seinem Tierbestand in Anspruch nehmen.
Die ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung ist eine wichtige seuchenhygienische Maßnahme. Die Tierseuchenkasse beteiligt sich gemäß Sächsischem Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz am nicht gedeckten Aufwand für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sowie für Süßwasserfische.
Folgende Jahresbeiträge sind zu entrichten
Pferde
| a) Ponys, Kleinpferde bis 148 cm Stockmaß (einschließlich Fohlen) | 3,60 EUR je Tier |
| b) andere Pferde (einschließlich Fohlen) | 5,70 EUR je Tier |
Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
| a) Kälber bis 6 Monate | 1,80 EUR je Tier |
| b) Rinder über 6 Monate bis 2 Jahre | 3,30 EUR je Tier |
| c) Rinder über 2 Jahre | 3,30 EUR je Tier |
Schweine
| a) Ferkel bis 30 kg (ab Geburt) | 1,20 EUR je Tier |
| b) Zucht- und Mastschweine über 30 kg | 1,30 EUR je Tier |
| c) Zuchtsauen (nach erster Belegung) | 1,30 EUR je Tier |
Schafe
| a) bis einschließlich 9 Monate | beitragsfrei |
| b) 10 bis einschließlich 18 Monate | 1,10 EUR je Tier |
| c) ab 19 Monate | 1,10 EUR je Tier |
Ziegen
| a) bis einschließlich 9 Monate | beitragsfrei |
| b) 10 bis einschließlich 18 Monate | 1,10 EUR je Tier |
| c) ab 19 Monate | 1,10 EUR je Tier |
Geflügel
| a) Junghühner bis 18. Lebenswoche, Legehennen ab 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne), Masthähnchen, Puten, Gänse, Enten und Küken |
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| 1. bis 50. Tier | 7,00 EUR |
| b) Junghühner bis 18. Lebenswoche einschließlich Küken jedes weitere Tier | 0,023 EUR je Tier |
| c) Legehennen ab 18. Lebenswoche einschließlich Hähne jedes weitere Tier | 0,07 EUR je Tier |
| d) Masthähnchen einschließlich Küken jedes weitere Tier | 0,023 EUR je Tier |
| e) Puten einschließlich Küken jedes weitere Tier | 0,10 EUR je Tier |
| f) Enten und Gänse einschließlich Küken jedes weitere Tier | 0,08 EUR je Tier |
| g) Küken in Brütereien | 0,04 EUR je Tier |
| h) Rassegeflügel (Hühner,Zwerghühner, Enten, Gänse, Perl- und Truthühner und Küken) 1. bis 125. Tier |
10,00 EUR |
| jedes weitere Tier | 0,05 EUR je Tier |
Fische (Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, Hobbynutzfischhalter)
| a) Teichnutzfläche (außer Salmoniden) | 10,00 EUR/ha |
| b) Forellenbetriebe, Kreislaufanlagen und andere Aquakulturanlagen | |
| - Speisefische | 4,90 EUR/100 kg |
| - Satzfische (Rf1 und andere | 9,80 EUR/1000 Stk. |
| - Brutfische (Rf0-V und andere) | 0,41 EUR/1000 Stk. |
| c) geschlossene Kreislaufanlagen, Satz- und Speisefische | 2,50 EUR /100 kg |
Bienen
| 1. bis 5. Volk | 2,60 EUR |
| 6. und jedes weitere Volk | 0,60 EUR |
Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer (außer Bienenhaltern) insgesamt 5,20 EUR.
