Entschädigung - Verfahren

Hinweise zur Beantragung einer Entschädigung infolge einer Tierseuche. 


Das zuständige Veterinäramt muss sofort vom Tierhalter informiert werden, wenn eine Tierseuche aufgetreten ist, der Ausbruch vermutet wird oder ein Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme vorliegt.

Der Amtstierarzt des Veterinäramtes ermittelt dann Art, Stand und Ursachen der Krankheit und leitet weiterführende Untersuchungen und Maßnahmen im Sinne der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ein. Er entscheidet auch, ob es sich um einen Entschädigungsfall handelt. Liegt dieser vor, so stellt der Tierhalter den Antrag auf Entschädigung beim zuständigen Veterinäramt.


Entschädigungsanträge für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung  eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes, beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt vorliegen.


Anschließend erfolgt durch das Veterinäramt die Weiterleitung für die Bearbeitung des Antrages an die Tierseuchenkasse. Die Bearbeitung bei der Tierseuchenkasse kann je nach Umständen mehrere Wochen dauern. Nach Abschluss der Bearbeitung erhält der Antragsteller einen amtlichen Bescheid.


Das Wichtigste im Überblick

  • bei Verdacht oder Ausbruch einer Seuche sofort örtlich zuständiges Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt verständigen
  • Antrag auf Entschädigung innerhalb von 30 Tagen an das örtlich zuständige Veterinäramt stellen (müssen Tiere getötet werden, beginnt die Frist mit Tötung des letzten Tieres)

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