Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse
Leistungssatzung (1.16 MB)
- Diese Satzung umfasst alle Leistungen an Beitragspflichtige der Sächsischen Tierseuchenkasse. Leistungen werden sowohl für gewerbliche Tierhalter (KMU- Kleine- und Mittelständige Unternehmen) als auch für Hobbytierhalter, einschließlich der Leistungen an Jäger oder Verwaltungshelfer der Veterinärämter sowie Fischhalter gemäß dieser Leistungssatzung gewährt.
- Für die Gewährung der Entschädigungen, Leistungen und Beihilfen gelten, sofern es sich bei den Empfängern um KMU handelt, folgende Grundsätze:
- Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests, Früherkennungsmaßnahmen und Impfungen werden in Form von Sach- oder Dienstleistungen gewährt.
- Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, welche Landwirten infolge von Tierkrankheiten entstehen, unterliegen folgenden Grundsätzen:
- Die Beihilfe wird auf Grundlage des Marktwertes der getöteten Tiere oder verendeten Tiere berechnet (gemeiner Wert).
- Die Beihilfe ist auf Verluste auf Grund von Tierseuchen begrenzt, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist.
- Die Bruttobeihilfeintensität darf 100% nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten ist um etwaige Versicherungsleistungen und die nicht auf Grund des Seuchen- oder Krankheitsausbruchs entstandenen Kosten, die anderenfalls angefallen wären, zu verringern.
- Die Beihilfezahlungen sind im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten zu leisten, unter der Voraussetzung, dass es gemeinschafts-, bundes- oder landesrechtliche Regelungen oder Verwaltungsvorschriften bzw. landesweite Programme zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche oder Tierkrankheit gibt.
- Die Beihilfe darf keine Tierseuchen betreffen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.
- Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.
- Die betreffende Tierseuche muss in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 224 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sein.
- Begünstigte nach dieser Satzung dürfen unter Hinweis auf Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 nur kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sein.