Abklärung von tiergesundheitlichen Problemen (Früherkennungsprogramm)

Diagnostische Maßnahmen zur Erkennung von Tierseuchen und Tierkrankheiten.


Ein wichtiger Indikator für das Tierwohl ist die Sicherung der Tiergesundheit bei Fischen. Sie ist u.a. Voraussetzung für die Verringerung bzw. Verhinderung des Einsatzes von Tierarzneimitteln sowie die optimale Aufzucht der Fische. Treten Krankheiten im Fischbestand auf, müssten diese dementsprechend behandelt werden. Besonders in aquatischen Haltungssystemen ist es kaum möglich, erkrankte Tiere zu isolieren, so dass in der Regel der gesamte Fischbestand behandelt werden muss. Umso wichtiger ist es, Risikofaktoren und Krankheiten frühzeitig zu erkennen, um den Einsatz von Arzneimitteln so gering wie möglich zu halten. 


Höhe der Beihilfe

a) Untersuchungsleistungen

Höhe
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung (Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten) 

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf gelistete Tierkrankheiten an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK. Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche nicht gelistete Tierkrankheiten betreffen, in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).

 

b) Untersuchungen durch den Fischgesundheitsdienst

Höhe
Jeder beitragspflichtige Tierhalter kann die Leistungen des Fischgesundheitsdienstes auf Anforderung in Anspruch nehmen.

näheres Verfahren
KMU beantragen vor Inanspruchnahme der Leistungen des FGD mit ihrer Unterschrift auf dem entsprechenden Formular diese Beihilfe und bestätigen damit gleichzeitig, dass keine Versagungsgründe nach § 5 Absatz 1 und 2 dieser Satzung vorliegen.


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

  • Es muss sich um Untersuchungen im Rahmen des Programms der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von tiergesundheitlichen Problemen in Fischerei und Aquakulturbetrieben (Früherkennungsprogramm Fische) vom 29.11.2019 und von gelisteten Tierseuchen handeln.
  • Die Untersuchungen nach diesem Programm erfolgen auf Empfehlung des Fischgesundheitsdienstes (FGD) nach Absprache mit dem Tierhalter.
  • Beihilfesatzung der TSK für den Aquakultursektor (Anlage Nr. 4)
  • Satzung der näheren Beschlüsse (zu Anlage Nr. 4 der Beihilfesatzung der TSK für den Aquakultursektor)
  • De-minimis- Beihilfesatzung der TSK (Anlage 6 Nr. 3)

 Früherkennungsprogramm Fische der Sächsischen Tierseuchenkasse


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