Tierverlustbeihilfe

Tierverlustbeihilfe infolge von Schäden durch Tierverluste.


Landwirten können infolge von Schäden durch Tierverluste und anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten erhebliche finanzielle Verluste entstehen, die ein Weiterbestehen der Tierhaltung erschweren oder unmöglich machen. Dieses Tiergesundheitsprogramm soll die Verluste für den Tierhalter abmildern.



Höhe der Beihilfe

Als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Beihilfe dient der gemeine Wert der Tiere. Die Schätzung des gemeinen Wertes der Tiere erfolgt nach den Schätzvorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS).

(Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten.)


Voraussetzungen

  • eine Entschädigung wurde nicht gezahlt
  • das über die Normalverluste hinausgehende Verlustgeschehen wurde vom Tierhalter dem zuständigen LÜVA gemeldet
  • die Tiere sind nachweisbar an einer Infektionskrankheit verendet bzw. infolge dieser getötet worden
  • die Tierseuche oder Tierkrankheit wurde durch einen Untersuchungsbefund der LUA festgestellt
  • der Tiergesundheitsdienst (TGD) wurde durch
  • den Tierhalter einbezogen
  • Therapieversuche waren nicht möglich oder nicht wirkungsvoll
  • die verendeten Tiere sind durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt worden
  • Voraussetzung für Beihilfen zur Minderung von Schäden durch Tierverluste infolge eines KHV-Ausbruchs ist die Teilnahme am jeweils gültigen Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der TSK zur risikobasierten Überwachung und freiwilligen Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Aquakulturbetrieben (KHV-Programm) vom 11.11.2021 (SächsABl. 2022 S. 12). Nach Neuausbruch muss bei jeder weiteren Antragstellung infolge eines wiederholten KHV-Ausbruchs ein KHV- Bekämpfungskonzept gemäß KHV-Programm vorliegen.

Es muss sich um Tierverluste bzw. andere Schäden handeln, die auf gelistete Tierseuchen zurückzuführen sind und in Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten stehen, zu denen es gemeinschafts-, bundes-, oder landesrechtliche Regelungen oder Verwaltungsvorschriften gibt und als Teil unionsweiter, nationaler oder regional öffentlicher Programme zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche oder Tierkrankheit durchgeführt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über die Gewährung der Beihilfe unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage.

Der Antrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Tierverlustbeihilfe“, bei Koi-Herpesvirusinfektion: Antragsformular: „Antrag auf Tierverlustbeihilfe infolge KHV- Infektion der Fische“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und bittet um Überprüfung der sachlichen Richtigkeit und um Stellungnahme zum Sachverhalt. Der Tiergesundheitsdienst (TGD)
nimmt schriftlich Stellung und bestätigt seine Einbeziehung. Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter.

(Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten.)


näheres Verfahren

Der Antrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Tierverlustbeihilfe“ oder bei Koi-Herpesvirusinfektion: Antragsformular: „Antrag auf Tierverlustbeihilfe in folge KHV-Infektion der Fisch“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und bittet um Überprüfung der sachlichen Richtigkeit und um Stellungnahme zum Sachverhalt. Der Tiergesundheitsdienst der TSK nimmt schriftlich Stellung und bestätigt seine Einbeziehung.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter.

Handelt es sich bei der Ursache der Tierverluste um eine nicht gelistete Tierkrankheit und der Verwaltungsrat hat in der Sache positiv entschieden, ist die Gewährung einer De-minimis- Beihilfe möglich. Dazu reicht der Tierhalter nach Erhalt der Entscheidung des Verwaltungsrates einen Antrag mittels Antragsformular: „De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag“ bei der TSK ein.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter.


Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.


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