Mareksche Erkrankung

Die Mareksche Krankheit, auch Mareksche Lähmung oder Geflügelherpes.


Das Programm soll über eine gezielte Untersuchung von Tierverlusten in Rassegeflügelhaltungen zwischen der 6. bis zur 30. Lebenswoche die Anzahl an Marekscher Erkrankung erfassen und somit ein objektives Bild über das Vorkommen der Erkrankung und die Erkrankungsform aufzeigen.

Durch Beratung der betroffenen Halter und Aufklärung in den Vereinen soll der Schaden durch die Mareksche Erkrankung minimiert werden.


Rechtsgrundlage

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Erfassung von Tierverlusten durch die Mareksche Erkrankung bei Rassehühnern vom 24. November 2011 (SächsABl. 2012 S. 177), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S422).

 Marek-Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse


Höhe der Beihilfe

De-minimis-Beihilfe für die diagnostische Untersuchung von maximal 2 verendeten Jungtieren pro bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldetem Bestand im Alter von der 6. bis zur 30. Lebenswoche, mit dem Schwerpunkt auf Mareksche Erkrankung, durch die Sächsische Tierseuchenkasse in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen. Die Untersuchungskosten können von Tierhaltern die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung für maximal 2 verendete Jungtiere pro bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldetem Bestand im Alter von der 6. bis zur 30. Lebenswoche, mit dem Schwerpunkt auf Mareksche Erkrankung, durch die Sächsische Tierseuchenkasse in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen bei der Sächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden.

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die Sächsische Tierseuchenkasse.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms.

Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe bzw. der Leistung ist der „De-minimis-Beihilfe und Leistungsantrag“ der Sächsischen Tierseuchenkasse zu verwenden.


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