ASP bleibt eine ernst zu nehmende Gefahr

Seit mehr als zwei Jahren verenden Wildschweine an der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vor allem in Sachsen und Brandenburg.

Trotz aller Bemühungen der an der Bekämpfung beteiligten Behörden und Personenkreise ist ein Ende der Seuche in den betroffenen Gebieten noch lange nicht in Sicht.

Die Hauschweinebestände sind nach wie vor in höchstem Maße bedroht, nicht nur direkt durch eine mögliche Infektion, die qualvoll und meist tödlich verläuft, sondern auch hinsichtlich des immensen wirtschaftlichen Schadens.

Die ASP ist eine Erkrankung, die durch ein Virus übertragen wird, das nur für Haus- und Wildschweine gefährlich ist, nicht jedoch für den Menschen. Das Virus ist extrem widerstandsfähig und kann in Kadavern von Wildschweinen, die an der ASP verendet sind, und im umliegenden Erdreich noch monatelang überleben und gesunde Wildschweine infizieren. Genauso gefährlich sind Aufbruch und Schwarte oder Fleisch und Wurst von erlegten Wildschweinen, die scheinbar noch gesund, aber schon mit dem Virus infiziert waren. Auch in Wurst und Tiefkühlfleisch bleibt das ASP-Virus monatelang infektiös. Sollten derartige Fleischerzeugnisse in die Umwelt (Wald) oder als Speisereste sogar in den Trog von Hausschweinen gelangen, würden Haus- oder Wildschweine sich durch Kontakt mit solchem Material, unweigerlich infizieren und verenden. Deshalb muss jedes in Sachsen geschossene Wildschwein mittels Tupfer auf ASP untersucht werden und kann nur nach negativem Testergebnis für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Die Verfütterung von Speiseabfällen ist grundsätzlich verboten!


Die Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen ist kompliziert, dadurch sehr langwierig und muss komplex organisiert werden. Diese Aufgabe übernimmt das Landestierseuchenbekämpfungszentrum in Abstimmung mit den EU-Behörden und  in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Veterinärbehörden in den betroffenen Landkreisen, den Jagd- und Forstbehörden und -verbänden sowie Vertretern der Schweinehalter und weiteren betroffenen Personenkreisen. Zu den Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der ASP gehören die Festlegung von Sperrzonen, die Planung und der Bau von Wildabwehrzäunen, die Ausbildung und der Einsatz von Kadaverspürhunden, die Kadaversuche mittels Drohnen und Menschenketten, die Organisation der Fallenjagd, die Abstimmung mit Naturschutzbehörden und vieles mehr.
Ein wichtige Säule der Bekämpfung sind Wildabwehrzäune. Zwar können Wildabwehrzäune die Ausbreitung infizierter Wildschweine im Gelände eindämmen, aber nicht vollständig verhindern. Deshalb wurden und werden zusätzlich 3 Schutzkorridore errichtet. Das sind im Abstand von rund zwei Kilometern verlaufenden Zäunungen, die möglichst wildschweinfrei gehalten werden müssen, sogenannte „weiße Zonen“. Der Schutzkorridor im Osten parallel zur Grenze mit Polen soll den Zulauf infizierter Wildschweine aus Polen verhindern, der im Norden an der gemeinsamen Landesgrenze mit Brandenburg errichtete Schutzkorridor den Wildschweinwechsel zwischen Sachsen und Brandenburg unterbinden und der Westkorridor eine weitere Ausbreitung in das westliche Sachsen verhindern.
Die Kadaversuche und -bergung ist aufwändig und wird vor allem durch geografische Gegebenheiten wie Moore, Teiche und Schilfgürtel aber auch durch unzugängliche Gebiete wie alte Tagebaue oder wegen noch lagernder Munition gesperrte Bereiche erschwert. Von besonderer Wichtigkeit ist deshalb die intensive Bejagung der Wildschweine in den Bereichen, wo eine Gefahr der Versprengung infizierter Tiere nicht besteht. Dabei werden die verschiedensten Jagdmethoden angewandt, besonders effektiv sind Fallenjagden. Ziel ist, die Zahl der empfänglichen Tiere und die damit verbundenen qualvollen Verendungen (und Entstehung von infektiösen Kadavern) soweit zu verringern, dass das Infektionsrisiko kaum noch vorhanden ist und sich die Seuche mit der Zeit „totläuft“.


Leider waren in der Vergangenheit auch Hausschweinebestände von der ASP betroffen, auch in Gegenden, in denen ASP bei Wildschweinen gar nicht vorkam. In solchen Gebieten wurde ein Viruseintrag durch Menschen (z. B. Speisereste) oder infizierte Gegenstände (z. B. Einstreu) vermutet.

Nach Tierseuchenrecht müssen alle Schweine infizierter Bestände getötet werden, möglicherweise auch noch weitere Kontaktbestände. Für die umliegenden Schweinehaltungen werden Schutz- und Überwachungszonen im Radius von mindestens 3 bzw. 10 km eingerichtet. Schweinehaltungen in diesen Zonen unterliegen umfangreichen, langandauernden Verboten z. B. der Ein- und Ausstallung, Schlachtung oder Hausschlachtung.


Die Infektionswege für Hausschweine sind vielfältig. Deshalb müssen die Sicherheitsmaßnahmen sehr umfangreich sein und vor allem konsequent von jedem Schweinehalter eingehalten werden.


 Link zu ASP - Achtung Schweinehalter- erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen dringend erforderlich


Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

  • Speisereste dürfen unter keinen Umständen an Schweine verfüttert werden (Verbot)!
  • Hausschweine dürfen keinen Kontakt zu Wildschweinen haben und müssen in der Sperrzone II (Landkreise Görlitz, Bautzen, große Teile des Landkreis Meißen und das Gebiet um Wilsdruff im Landkreis Ostergebirge-Sächsische Schweiz) grundsätzlich im Stall gehaltenen werden (genaue Festlegung der Sperrzone II in Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen ASP - Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen in der Fassung vom 03.11.2022 = link) .
    Der Stall muss so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können. Am Stalleingang müssen entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung sowie zum Waschen und zur Desinfektion der Hände vorhanden sein.
  • Futter, Einstreu und Beschäftigungsmaterial müssen sicher vor Kontakt mit Wildschweinen und anderen Tieren gelagert werden.
  • Das Stallgebäude dürfen nur die Personen betreten, die unmittelbar mit der Betreuung der Tiere zu tun haben sowie der betreuende Tierarzt, Mitarbeiter des zuständigen Veterinäramtes und des Schweinegesundheitsdienstes.
  • Kleidungs- und Stiefelwechsel sowie Händedesinfektion sind von allen Personen, die den Stall betreten, bei Betreten und Verlassen des Stalles unbedingt durchzuführen.
  • Nach Jagdtätigkeitenim Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen muss jeglicher Kontakt zu den gehaltenen Hausschweinen für mindestens 48 Stunden vermieden werden. Auch Jagdhunde dürfen nicht in den Schweinestall!
  • Fieberhaft erkrankte Schweine müssen unbedingt dem Tierarzt vorgestellt werden!
  • Gras, Heu und Stroh, das im Sperrbezirk II gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an Schweine oder als Einstreu bzw. Beschäftigungsmaterial für diese verwendet werden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

Der Schutz der in Obhut genommenen Schweine, ob Minipig oder Hausschwein, ist nicht allein eine Frage der Verantwortung gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf, sondern auch die gesetzlich verankerte Pflicht eines jeden Tierhalters.

Deshalb ist es wichtig, dass alle betroffenen Personen die geltenden Regeln und Schutzmaßnahmen kennen und einhalten!


Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Homepage des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) sowie der Tierseuchenkasse. Das SMS hat auf Anregung aus der Jägerschaft jeweils ein Faktenblatt zum Verhalten in der Sperrzone I und II herausgegeben, das geltenden Regeln leicht erfassbar und übersichtlich darstellt:

 Faktenblatt Sperrzone I

 Faktenblatt Sperrzone II


Unter nachfolgendem Link ist die Anmeldung für einen kostenlosen Infobrief des SMS zum Thema ASP in Sachsen möglich:

 Anmeldung zum kostenlosen Infobrief des SMS

 

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