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3.
Wild
Bei Kontakt von Wildtieren mit Haustieren werden häufig Infektionskrankheiten
übertragen.
Wildschweine und Hasen gefährden die Hausschweinpopulation durch direkten
Kontakt oder Kontamination von Futter und Einstreu. Eine Abgrenzung der Bestände
ist erforderlich.
4.
Personenverkehr
Die Gefährdung der Tierbestände durch Personenverkehr ist unterschiedlich
ei nzuschätzen.
Personen, die nach intensivem Kontakt mit Tieren, eventuell sogar mit verschmutzter
Kleidung mehrere Bestände in kurzer Zeit aufsuchen, können leicht Krankheitserre-
ger übertragen. Beim Betreten eines Stalles ist zumindest die Oberbekleidung zu wech-
seln und es sind Gummistiefel
anzuziehen, besser ist Duschen und voller Kleidungs-
wechsei.
5.
Futter
Mischfutter
mit Eiweißkomponenten
kann Überträger
von Salmonellen sein.
Auf eine Kontrolle der Eiweißträger und die Gewährleistung des Freiseins von Salmo-
nellen durch den Lieferer ist zu achten. Wirtschaftseigenes Grobfutter kann durch
Wild oder Gülle infiziert sein. Die Fütterung von Speise- und Schlachtabfällen an
Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern
die Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen Be-
hörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tier-
seuchenerreger abgetötet werden und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
3.1
Gesetzliche Grundlagen
3.1.1 Tierseuchengesetz (TierSG)
- in der Fassung vom 29. Januar 1993 (BGBI. I, S. 116)
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen
auftreten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertra-
gen werden können.
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