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3.4.4 I. va zur Änderung der Mva vom 24. März 1993
Im Mittelpunkt
dieser va steht die Gewinnung,
Behandlung und Abgabe von Vorzugsmilch.
Erzeugerbetriebe,
die die Absicht haben, Vorzugsmilch herzustellen, zu behandeln und in den
Verkehr zu bringen, haben einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Eine Zulas-
sung erfolgt nur, wenn nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:
Ausschluß der Tiere von der Milchgewinnung,
die bei der monatlichen klinischen,
bakteriologischen und zytologischen Untersuchung (Einzelmilchprobe) mehr als
500.00 Zeilen/mi
und/oder Staphylokokken und/oder Galtstreptokokken ausscheiden,
Kühlung der Milch auf eine Temperatur von mindestens
+
4
QC
bis zur Auslieferung,
Vorhandensein gesonderter Räume für die Reinigung und Desinfektion der nicht
fest installierten Geräte,
Gehalt von höchstens 30.000 Keimen/mi,
davon 10 coliforme Keime/mi
und
höchstens 300.000 Zeilen/mi
Milch der monatlich auf Veranlassung des Amts
tierarztes entnommenen Stichprobe,
in der keine Krankheitserreger
nachgewie-
sen werden dürfen.
3.4.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Milchgüteverordnung
(BAnz. Nr. 129 vom 14. Juli 1989)
Diese erließ die Bundesregierung nach Art. 84, Abs. 2 des Grundgesetzes. Sie regelt die Kontrolle
im Erzeugerbetrieb. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle kontrolliert regelmäßig
den Erzeugerbetrieb auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1,2 und 3 der Mva.
Ergibt sich bei den Kontrollen im Erzeugerbetrieb oder aufgrund bakteriologischen,
zytologi-
schen und klinischen Ergebnissen der begründete Verdacht, daß den tiergesundheitlichen An-
forderungen nicht genügt wird, so veranlaßt die zuständige Behörde oder die von ihr beauf-
tragte Stelle die Überprüfung des Gesundheitszustandes der Milchkühe und erforderlichenfalls
eine klinische Untersuchung der Euter durch den amtlichen Tierarzt.
Bestätigt sich der Verdacht, so veranlaßt die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.
3.4.6 va über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-
Güteverordnung - MGVa -) vom 9. juli 1980 mit 3.
Änderungs-v O
vom
1. januar 1989
Diese va regelt, wie Molkereien,
Milchsammelstellen und Rahmstationen die von jedem
Milcherzeuger
angelieferte Milch (Anlieferungsmilch)
zur Bewertung der Güte auf Fett-, Ei-
~eißgehalt,
bakteriologische Beschaffenheit, Gehalt an somatischen Zellen und Gefrierpunkt
untersuchen lassen oder selbst untersuchen.
Es wird die Häufigkeit der Untersuchungen,
die
",'Einstufung der Anlieferungsmilch und die Berechnung des Auszahlungspreises bestimmt. Die
Qualitätseinstufung ist die Grundlage für die Preisgestaltung.
3.4.7 Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. juni 1992 mit Hygienevor-
schriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärme-
behandeIter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
Darin werden die Anforderungen an die Betriebshygiene dargestellt. Es müssen einwandfreie
Unterbringungs-,
Hygiene-, Sauberkeits- und Gesundheitsbedingungen für die Tiere gewähr-
leistet sein. Die Hygienebedingungen für das Melken sind zufriedenstellend zu gestalten.