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befestigte Tierübergabe- bzw. -übernahmestellen (Rampen) mit Reinigungs- und
Desi nfektionsmögl
ichkeit (Wasseransch Iuß, abfl ußlose Sammelgruben),
Betreten der Ställe durch betriebsfremde Personen nur in Schutzkleidung (Stie-
fel, Kittel),
Einrichtungen zur Stiefeldesinfektion vor den Stallgängen,
Stalleingänge müssen verschließbar sein, damit andere Tiere oder unbefugte Perso-
nen nicht hinein gelangen können,
verschließbarer Raum zur ordnungsgemäßen Lagerung von Desinfektionsmittel
muß vorhanden sein.
3.7 Gesetzliche Grundlagen zur Absicherungder Anlagen in der
Geflügelproduktion
3.7.1 Gesetzliche Grundlagen für die Geflügelhaltungen:
va
zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung
vom 10. Dezember 1987 (BGBI. I, S. 2622)
Diese beinhaltet nur Maßnahmen zum Tierschutz. Es sind keine Maßnahmen zur
seuchenhygienischen Absicherung der Anlagen, außer Durchführung von
Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an den Käfigen, enthalten.
va
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle Krankheit vom
26. Juli 1985 (BGBI. I, S. 1624), zuletzt geändert durch
va
vom 23. Mai 1991
(GBGI.I,
S.1151)
In dieser
va
ist vorgeschrieben,
daß alle Hühnergeflügelbestände über 200 Tier
regelmäßig gegen ND zu impfen sind. Gemäß
§
7 der Ausführungshinweise sind
Legehennenbestände während der Haltungsperiode entsprechend den Vorschriften
der Impfstoffhersteller
nachzuimpfen.
Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum
Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter
Infektionen und
Vergiftu ngen.
Richtlinie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen
des Freistaates Sachsen.
3.7.2 Empfehlungen zur allgemeinen seuchenprophylaktischen
Absicherung
der
Geflügelanlagen
Einzäunung der Anlagen,
Einhaltung des "Alles rein - alles raus"-Prinzips für jeden Stall,
Durchführung einer Serviceperiode zur Neubelegung des Stalles mit intensiver
Reinigung und wirksamer Desinfektion,
Betreten der Ställe nur durch das Betreuungspersonal,
betriebsfremde Personen (TA,
Handwerker, Berater) dürfen die Ställe nur mit Schutzkleidung (Kittel, Stiefel) betreten,
vor Betreten der Ställe Schuhwerk desinfizieren,