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Transport und Wasserwechselstellen
Auf dem Transport können durch Fahrzeuge und Behälter Fischseuchenerreger ver-
schleppt werden. Daher dürfen Süßwasserfische nur in Fahrzeugen und Behältnis-
sen transportiert werden, die wasserdicht und so verschlossen sind, daß Wasser
nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann. Fahrzeuge und Transportbehälter
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Reinigung und Desin-
fektion der Behältnisse und Gerätschaften hat spätestens vor erneuter Benutzung zu
erfolgen. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet
werden.
Während des Transportes darf Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen nur
an den von der zuständigen Behörde dafür genehmigten Plätzen gewechselt werden.
."
Unschädlichmachen von Abfällen
Abfälle tierischer Herkunft, einschließlich verendeter Fische sind so zu behandeln,
daß Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können. Unter Beachtung
örtlicher Gegebenheiten können Fischkadaver beispielsweise über eine Tierkörper-
beseitigungsanstalt
entsorgt werden oder erhitzt oder vergraben werden.
Desinfektion
In Fischzuchtanlagen sind Bruthäuser mindestens vor und nach jeder Erbrütung-
speriode, Einrichtungen zur Haltung von Fischen und Teile solcher Einrichtungen
nach jedem Abfischen und die in Bruthäusern und bei der Haltung von Fischen
benutzten Geräte nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
Brut-
häuser dürfen nur mit Schutzkleidung,
desinfizierten Händen und desinfiziertem
Schuhzeug betreten werden.
Teiche sollen nach jedem Abfischen abgelassen und desinfiziert werden.
Die Anerkennung als "zugelassener Fischhaltungsbetrieb"
oder "zugelassenes Gebiet" ent-
sprechend Aquakulturrichtlinie,
d. h. Anerkennung als seuchenfrei
für die wichtigsten
Fischvirosen (IHN, VHS, IPN, SVC), ist an bestimmte Vorbedingungen und durchgeführte Un-
tersuchungen gebunden. Die Beantragung der Anerkennung ist ein freiwilliges Verfahren, dem
sich der Betreiber von Fischzuchtanlagen unterziehen kann. Der Besitz des amtlichen Zertifi-
kates ist für die Wettbewerbsfähigkeit
der Binnenfischereibetriebe von Bedeutung, da seuchen-
unverdächtige und seuchenfreie Fische auf dem Markt in der Regel bessere Absatzchancen als
Fische ohne Zertifikat haben.
3.9
leistungen und Arbeitsweise der Tierseuchenkasse und ihrer
Tiergesundheitsdienste im Freistaat Sachsen
Die Sächsische Tierseuchenkasse wurde am 25. Mai 1992 auf der Grundlage der Bestimmun-
gen des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Januar 1992 neu
gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts-
aufsicht des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
In Deutschland besitzen die Tierseuchenkassen eine lange Tradition. Für das Königreich Sachsen
kann als Gründungszeit das Jahr 1881 mit der Veröffentlichung der Verordnung, die nach dem
Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Ent-