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und Veterinäramtes,
dem Tierseuchenreferenten
beim Regierungspräsidium oder den
Tiergesundheitsdiensten
bei der Sächsischen Tierseuchenkasse abstimmen und beraten
können.
Gesonderte Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft
decken abgestimmt den interna-
tionalen Tierseuchenschutz ab. So bestehen beispielsweise tierseuchengesetzliche Regelun-
gen in Form von Richtlinien des Rates zum
Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Gemeinschaft
und gegenüber
Drittländern,
zu Veterinärkontrollen und Attestierungen,
zum Transport,
zum Handel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen,
zu bestimmten Tierseuchen, wie Tuberkulose, Brucellose, Leukose, MKS, BSE u. a.,
zum Handel mit gefrorenem Rindersamen und Rinderembryonen,
zur EU-Zulassung von Molkereien,
Schlachthöfen,
Besamungsstationen.
3.3.1 Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei
Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel-
bedingter
Infektionen und Vergiftungen vom 17. Dezember
1992
(RL 92/117 /EWG)
Diese Richtlinie regelt die Erfassung und formuliert die Mindestmaßnahmen bei der Bekämp-
fung der Zoonosen Tuberkulose, Brucellose, Salmonellose, Trichinose sowie Campylobacteriose,
Echinokokkose,
Listeriose, Tollwut, Toxoplasmose, Yersiniose und bei sonstigen Zoonosen.
3.3.2 Europäisches Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (78/923/EWG)
zum Gesetz erhoben
durch den Bundestag am 25. Januar 1978
Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren in
modernen Intensivhaltungssystemen und schreibt die artgemäßen Ansprüche des Tieres insbe-
sondere gegenüber der technologischen Ausrüstung bei Intensivhaltung fest.
Zu dem o. g. Übereinkommen wurde vom Ständigen Ausschuß am 21. Oktober 1988 eine Emp-
fehlung für das Halten von Rindern erlassen, um derzeitige und künftige Haltungssysteme auf die
physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Rinder abzustimmen.
Im einzelnen sind demnach zu sichern: die artgerechte Ernährung der Rinder und entsprechende
Fütterungsmethoden,
die Bewegungsfreiheit,
Befriedigung ihres Komfortbedürfnisses,
normale
Verhaltensweisen bei Aufstehen, Abliegen, bei der Einnahme von Ruhe- und Schlafhaltungen, bei
der Fellpflege, beim Fressen, Wiederkauen und Trinken, beim Absetzen von Kot und Harn, bei der
Pflege sozialer Kontakte, der Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen,
Verletzungen,
Parasitenbefall, Krankheiten oder Verhaltensstörungen. Zu den Pflichten des Tierhalters ist auch
hier die zweimalige tägliche Überprüfung der Rinderherde festgeschrieben; ebenso die Melde-
pflicht bei Normabweichungen beim Einzeltier. Gebäude und Einrichtungen sind auf die Erforder-
nisse der Rinder auszulegen (z. B. Abkalbeboxen für Zuchttiere).
Im Anhang zum Europäischen Übereinkommen werden besondere Bestimmungen für Zucht-
bullen (z. B. Liegeflächenbedarf)
und Mastbullen (z. B. Laufstallhaltung bei maximaler Grup-
pengröße von 20 Tieren) festgeschrieben.