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4.
Stuten, die im Verlauf des letzten Jahres nichtträchtig aus fremden Zuchtgebieten
zugekauft worden sind,
5.
Stuten, die in der laufenden Deckperiode zweimal
umgeroßt haben.
3.6
Maßnahmen zur tierseuchenhygienischen Absicherung von Schafbeständen
1. Kontrolle des Tierhandels
Insbesondere beim Handel von Zuchtschafen ist generell, unabhängig von der Bestandsgröße,
die Beibringung von veterinäramtlich bestätigten Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen zu
fordern. Sie sollten enthalten:
a
Anzahl, Rasse, Geschlecht, Alter, Kennzeichnung der Tiere
b
'Bestätigung,
daß im Herkunftsbestand
in den letzten 6 Monaten keine auf Schafe übertragbaren anzeigepflichtigen Tierseu-
chen, insbesondere Aujeszkysche Krankheit, Brucellose, Maul- und Klauenseuche,
Mi Izbrand, Rauschbrand, Schafpocken, Tollwut, Traberkrankheit zur amtl ichen Kennt-
nis gelangten,
in den letzten 12 Monaten keine infektiös bedingten Verlammungen (insbesondere
durch Brucellen, Chlamydien,
Salmonellen) auftraten,
keine klinischen Erscheinungen von Lippengrind (Ecthyma contagiosum),
Listeriose,
Lungenadenomatose,
MaediNisna sowie aller Arten von Räude vorhanden sind,
unkontrollierte Tierzukäufe in den letzten 3 Monaten nicht bestätigt wurden.
2. Quarantäne für zugekaufte Zuchttiere
Dauer: mindestens 4, besser 6 Wochen, u. U. mit Zustallung bestandseigener Kontrolltiere.
Untersuchungen:
blutserologisch auf Brucellose,
Maedi/Visna (insbes. für maedisanierte Herd-
buchzuchtbestä nde),
Kotuntersuchung auf Endoparasiten, Salmonellen,
diagnostische Untersuchung aller verendeten Tiere.
Prophylaktische Maßnahmen:
Ektoparasitenbehandlung,
Endoparasitenbehandlung (abhängig von der Bestandssituation),
Chlamydien-Schutzimpfung (abhängig von der Bestandssituation),
Kontrolle und Pflege der Klauen sowie wöchentliche Klauenbäder, z. B. mit
3 %iger Formalinlösung.
Reinigung und Desinfektion des freiwerdenden Quarantänestalles.
3. Maßnahmen im Bestand
Einrichtung von Krankenbuchten (u. a. zur Absonderung und Behandlung moder
hinkeerkrankter Tiere),
Kadaverlagerung in verschließbaren,
wasserundurchlässigen Behältern auf befestig-
ten Stellplätzen,