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Tierkadaver sind unschädlich zu beseitigen, die Übergabe hat an der Anlagen
grenze bzw. über ein Kadaverhaus zu erfolgen,
Futteranlieferung der Silofahrzeuge, der Fahrer darf die Ställe nicht betreten,
Schadnager- und Insektenbekämpfung in den Ställen, Stallvorräumen und Umgebung.
3.8
Rechtsverordnungen zur Tierseuchenbekämpfung bei Fischen
Entsprechend Fischseuchenschutzverordnung ergeben sich für die Betriebe folgende amtliche
Forderu ngen:
Erfassung der Anlagen zur Fischproduktion, Reproduktion, Hälterung, Be- und
Verarbeitung
Die Erfassungsbelege sind vollständig ausgefüllt an die zuständigen Amtstierärzte
zurückzugeben.
Dabei sind sämtliche Betriebsstätten und Einzelobjekte mit auf-
zuführen.
Führung von Nachweisen über das Einbringen und die Abgabe lebender
Süßwassefische getrennt nach Eiern, Sperma, Satzfischen und anderen Fischen
Für jede Lieferung sind folgende Angaben aufzunehmen:
1.
Name und Anschrift des Betreibers oder des Bewirtschafters, von dem Süß-
wasserfische übernommen oder an den Süßwasserfische übergeben werden,
2.
Ort und Tag der Übernahme oder Abgabe,
3.
Art, Menge, Altersklasse,
Die Nachweise sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Speisefischhälterungen kann die zuständige
Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Nachweispflicht
besteht in gleicher Weise
über im Bestand vorgenommene prophylaktische und therapeutische Behandlungen.
Untersuchungen
Den Fischzuchtanlagen kommt eine Schlüsselstellung bei der Verhütung und Wei-
terverbreitung von Seuchen zu. Die regelmäßige Untersuchung der Fische dient der
möglichst frühzeitigen Erfassung infizierter Bestände. Der Betreiber einer Anlage,
Einrichtung oder Betriebsstätte, in der Süßwasserfische gezüchtet, erbrütet oder ver
mehrt, oder aus der Eier, Sperma oder Satzfische angegeben werden, hat seinen
Fischbestand mindestens 1 x jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Be
hörde amtstierärztlich,
tierärztlich oder fischereibiologisch,
klinisch und virologisch
untersuchen zu lassen.
Entsprechend den epizootiologischen Erfordernissen legt die zuständige Landesbe
hörde die Anzahl der Untersuchungen im Jahr fest.
Die Abstimmung der Pflichtuntersuchungen erfolgt zwischen den Betreibern der
Anagen und dem Fischgesundheitsdienst.
Neben den Pflichtuntersuchungen gibt
der FGD Unterstützung bei der Vorbeuge, Erkennung und Bekämpfung von Fisch-
kran kheiten und sonstigen Leistu ngsm i nderu ngen.