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Selbstkontrolle gemäß Sächsischer Richtlinie.
Es wurden mehrere Vorträge zur seuchen-
prophylaktischen Absicherung von Geflügelanlagen,
zur Hygiene in der Geflügelproduktion
sowie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion und der Newcastle Krankheit in Geflügel-
beständen gehalten und die Tierhalter darauf hingewiesen,
daß der Tierseuchenschutz von
großer Bedeutung ist und im Interesse der Tierhalter liegen muß.
2.6
Fischgesundheitsdienst
Der Fischgesundheitsdienst
(FGD) wird in Sachsen von 3 Standorten, Leipzig, Dresden und
Niesky, durchgeführt.
Seine Aufgaben sind in der "Richtlinie des Sächsischen Staatsministeri-
ums für Soziales, Gesundheit und Familie für den FGD in Sachsen vom 23. März 1994" festge-
schrieben und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
Diese Richtlinie ist Basis für das Han-
deln des FGD.
2.6.1 Bestandsuntersuchungen gern.
§ 5
Fischseuchenverordnung
Alle haupt- und nebenberuflichen sächsischen Fischhaltungsbetriebe wurden entsprechend
§
5 FiSVO jährlich mindestens 1 x klinisch und virologisch untersucht. Die Erhebungen wur-
den planmäßig in der 1. Jahreshälfte durchgeführt
und durch Nachkontrollen in der 2. Jahres-
hälfte ergänzt. 1993 erfolgten 54 und 199448 Besuche.
\
Die Untersuchungen führten in Sachsen zu einem umfassenden Überblick zu virusbedingten
Fischseuchen und anderen Fischerkrankungen.
Ermittelt wurden
1993
1994
IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose)
VHS (Virale Hämorrhagische Septikämie)
IPN (Infektiöse Pan kreasnekrose)
SVC (Frühjahrsviräme der Karpfen)
PFRD(Rotfleckenkrankheit)
ERM (Rotmaulseuche)
3
5 Betriebe
14
3
8
1
2
8
1
Die Verbreitung der anzeige- und meldepflichtigen Infektionskrankheiten erfolgten offen-
sichtlich und ausschließlich durch Zukäufe von Fischen. Hinweise auf eine Seuchen-
verschleppung durch Wildfische oder andere Tierarten, Säuger und Vögel wurden nicht
gefunden.
Sie werden vom FGD nicht in Abrede gestellt. Die Fischvirosen sind jedoch in
erster Linie Handelsseuchen,
worauf immer wieder und mit Nachdruck hingewiesen wer-
den muß. Die anzeigepflichtigen Forellenvirosen IHN und VHS können mit ganz erheblichen
Verlusten einhergehen, 50 bis 80
%
wurden festgestellt. Sie führen neben den direkten Verlu-
sten auch zu erheblichen Beschränkungen und indirekten Kosten. Die Bestandsuntersuchungen
'·gemäß
§
5 haben in den letzten Jahren dazu geführt, nunmehr eine verbindliche Aussage zur
Umsetzung der Aqua Kulturrichtlinie 91/67/EWG zu treffen. Zugelassene Betriebe und Gebie-
te It. Richtlinie treffen für Sachsen gegenwärtig nicht zu. Mittelfristig ist die Anerkennung
einzelner Betriebe anzustreben.
Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen ist den Produzenten ihre Verantwortung
für die Seuchenverbreitung bewußter geworden. Schlußfolgernd sind Zukäufe nur mit Gesund-
heitsbescheinigung und ergänzend mit Zusicherungen auf der Basis der "Verkaufs- und Lieferbe-
dingungen der Deutschen Teichwirtschaft" zu tätigen. Händler müssen, wie die Erfahrungen in der
Praxis zeigen, in die Nachweispflicht
gemäß
§
2 FiSVO voll mit einbezogen werden.