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3.4.3 Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an das Gewinnen,
Behandeln und Inverkehrbringen von Milch (Milchverordnung - MVO -)
vom 23. Juni 1989
Die Anlagen enthalten u. a.:
1.
Anforderungen an den Tierbestand:
tbc- und brucellosefrei
keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare
Krankheiten
keine erkennbaren Anzeichen von Störungen des allgemeinen Gesundheitszustan-,
des und von Organkrankheiten
gesonderte Aufstellung der krankheitsverdächtigen und/oder kranken Tiere
2.
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb:
Räume, in denen Kühe gemolken werden, müssen
sich leicht reinigen und desinfizieren lassen sowie ausreichend beleuchtet, be- und
entlüftet sein,
ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden können,
über Einrichtungen verfügen zur Ableitung von Abwässern,
gegen Ungeziefer geschützt sein,
mit Geräten und Gegenständen ausgestattet sein, deren Material
korrosionsbestän-
dig, glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist sowie die Milch nicht nachtei-
lig beeinflussen.
3.
Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an die
Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befaßten Personen:
Bereitstellung und Tragen von hygienischer Arbeitsschutzkleidung,
Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch
umgehen,
Reinigung der Hände und Unterarme vor dem Melken und bei Bedarf während der
Melkarbeit,
Sauberkeit des Euters vor Beginn des Melkens,
gesondertes Melken der ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze zum rechtzeitigen Er-
kennen euterkranker Tiere,
getrenntes Melken euterkranker Tiere nach den anderen,
Reinigung und Desinfektion der milchführenden Leitungen und Geräte sowie Lager-
und Transportbehälter.
Im
§ 7
o. a. VO vom 23. Juni 1989 wird die Milch-ab-Hof-Abgabe geregelt. Dabei handelt es sich
um Rohmilch, die im Erzeugerbetrieb unmittelbar an die Verbraucher unerhitzt abgegeben wird.
Voraussetzung ist, daß sie nach den Vorschriften der Milchgüte-VO kontrolliert wird.
§
15 Verkehrsverbote:
Als Lebensmittel
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze und
Milch oder Erzeugnisse aus Milch des Gemelkes der ersten 5 Tage nach dem Kalben.