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Die Räume, in denen Tiere gemolken werden und in denen Milch gelagert wird, müssen so gele-
gen und beschaffen sein, daß jegliche Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Diese Räume
müssen sich leicht reinigen und desinfizieren lassen, zufriedenstellende Lüftungs- und Lichtver-
hältnisse aufweisen sowie eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Trinkwasser haben.
Die Räume müssen vor Ungeziefer geschützt sein.
Milchlagerräume sind von den Räumen, in denen Tiere untergebracht
sind, hinreichend zu
trennen.
3.5
Tierseuchenhygienische Absicherung von Pferdebeständen
Wegen der günstigen Seuchensituation bei Pferden in der Bundesrepublik Deutschland in
den letzten Jahren ist es nicht üblich, von der Ermächtigung nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften (TierSG
§
17 (3)) Gebrauch zu machen, für Pferde auf Perdeleistungsprüfungen,
wie z. B. Turnieren, Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse zu fordern. Bei ausländischen
Pferden (hierzu zählen Pferde, die neu in die Bundesrepublik Deutschland verbracht/ein-
geführt werden) besteht jedoch aufgrund der EG-Bestimmungen die Pflicht der Bestäti-
gung der tierseuchenrechtlichen
Unbedenklichkeit
durch den Amtstierarzt
auf EG-vorge-
schriebenen Gesundheitsbescheinigungen.
In den letzten Monaten hat die Einfuhr von
Schlacht- und Nutzpferden aus Ostländern zugenommen.
Hierbei
erscheint es dringend
erforderlich,
daß die notwendigen Quarantänebestimmungen
und die damit verbundenen
Untersuchungen strikt eingehalten werden.
Zu den bedeutendsten Infektionskrankheiten bei Pferden in den letzten Jahren zählen die In-
fluenza und die Rhinopneumonitis.
Für Bestände, von denen Pferde an Turnieren, Pferde-
leistungsschauen etc. teilnehmen,
muß ein lückenloser Impfschutz gefordert werden. Dies ist
besonders auch deshalb wichtig, weil der Personenverkehr in den einzelnen Pferdebeständen
ständig zugenommen hat. Jeder Pferdebesitzer ist deshalb gut beraten, für den lückenlosen
Impfschutz seines gesamten Bestandes gegen Influenza Sorge zu tragen. Bei Auftreten von
Rhinopneumonitis im Territorium muß diese Forderung erweitert werden. Nach der Vieh-
verkehrsordnung kann der Amtstierarzt für Ausstellungen im regionalen Bereich aus Gründen
der Seuchenbekämpfung eigene Bedingungen festlegen. Deshalb sind diese Veranstaltungen
nach
§
6 (1) der Viehverkehrsordnung der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzu-
zeigen. Wichtig hierbei ist, daß die Bedingungen den Teilnehmern an Turnieren, Pferdeleistungs-
schauen, Körungen etc. durch die Veranstalter rechtzeitig bekanntgegeben werden. Pferde, die
die Bedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht an den Veranstaltungen teilnehmen.
Zur Prophylaxe von Deckinfektionen ist die Einhaltung der Richtlinie zum Hengstge-
sundheitsdienst
im Freistaat Sachsen unbedingt
zu beachten.
Für Zuchtstuten gelten die
Geschäftsbedingungen der Sächsischen Gestütsverwaltung und die Hinweise des Pferde-
gesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse.
Danach sind klinische und bakteriologische Untersuchungen erforderlich für:
1.
Maidenstuten,
die nicht bei einem sächsischen Zuchtverband eingetragen sind,
2.
Stuten, die verfohlt haben oder im letzten Jahr ohne Erfolg gedeckt worden sind
oder erkennbare Merkmale einer Geschlechtserkrankung (eitriger Brunstschleim,
unregelmäßige Rosseperioden, Dauerrosse, Scheidenentzündung etc.) zeigen,
3.
Stuten, die nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt, Nachgeburtsverhaltung,
Geburtsverletzung),