Jahresbericht 2015 - page 23

1 0 . A R B E I T S B E R I C H T D E S R I N D E R G E S U N D H E I T S D I E N S T E S
Rind
10.1 BHV1
Landesprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen
Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung
in BHV1-infizierten Rinderbeständen (Neufassung vom 13. November 2013)
Zielstellung:
» Ergänzung zur BHV1-Verordnung und aktueller sächsischer Rechtsvorschriften
» Erstellung spezieller Programme für Betriebe mit Ausnahmeregelungen in Verbindung mit dem Status „BHV1-freie Region“
» Beihilfeleistungen
Auf dem Weg zur BHV1-freien Region kann
in Deutschland spätestens seit 2014 eine
sprunghafte Entwicklung festgestellt werden:
fast alle Bundesländer erhielten entweder
bereits den Status „BHV1-freie Region“ nach
Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG
des Rates vom 26. Juni 1964 zur Rege-
lung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Rindern und Schweinen
oder
haben zumindest den Antrag gestellt. Die
zügige Endsanierung war ein Gebot der Stun-
de, um Handelsbarrieren und die Gefahr von
Reinfektionen zu vermeiden. Es kann davon
ausgegangen werden, dass in absehbarer
Zeit alle Bundesländer das Ziel erreichen
können und die BHV1-Infektion der Rinder in
Deutschland getilgt sein wird.
In Sachsen ist der Abschluss der BHV1-Be-
kämpfung mit dem 13. Februar 2015 verbun-
den – an diesem Tag wurde durch die EU den
Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg
und Berlin der Status „BHV1-freie Region“
zuerkannt. Damit fand die BHV1-Sanierung,
die bereits punktuell zu DDR-Zeiten in einigen
Kreisen begonnen und nach 1990 vorerst auf
freiwilliger Basis, nach Erlass der BHV1-
Verordnung dann verpflichtend weitergeführt
wurde, ihren Abschluss. Gemessen an der
Zeitdauer der Sanierung, den finanziellen
Aufwendungen und der hohen Zahl an Unter-
suchungen gehört die Tilgung dieser Infek-
tionskrankheit sicher zu den aufwändigsten
Sanierungsmaßnahmen in der Rinderhaltung.
Umso wichtiger ist es, den erreichten Stand
zu halten. Der Erreger ist getilgt, Impfungen
sind verboten und unsere Rinder sind folglich
auch ohne einen spezifischen Schutz gegen
das Virus. Es müssen daher alle Maßnah-
men ergriffen werden, die Einschleppung
des Erregers – der in angrenzenden Ländern
durchaus noch präsent ist – zu verhindern. Im
Falle einer Infektion würde es zu schwe-
ren klinischen Erkrankungen kommen, die
Krankheit könnte sich sehr schnell ausbreiten
und die sich anschließenden Bekämpfungs-
maßnahmen müssten drastisch ausfallen, um
eine weitere Verbreitung der Tierseuche zu
verhindern.
Am 19. Mai 2015 wurde die BHV1-Verordnung
neu gefasst (BGBl I S. 767), um der aktuellen
Entwicklung Rechnung zu tragen.
Rindern und zur Attestierung. Aufgrund der
Eintragung von BHV1-Impfungen im HIT ist –
bei der zwingend erforderlichen Verwendung
des Untersuchungsantrags aus HIT – für die
Untersuchung von Blutproben die korrekte
Auswahl des Testverfahrens gesichert.
Sollten Impfungen nicht oder fehlerhaft regis-
triert sein, kann es jedoch zu nicht negativen
Befunden kommen, weil das unpassende
Untersuchungsverfahren verwendet wurde.
Diesen Befunden müssen die Veterinärbehör-
den umgehend nachgehen.
Die Analyse der nicht negativen Befunde ist
zeitnah erforderlich, um ggf. Neuinfektionen
zu erkennen. Als Ursache waren jedoch Do-
kumentationsfehler, nicht korrekt eingetra-
gene frühere Impfungen, Zukauf von Tieren
mit unbekanntem Impfstatus oder ähnliche
Probleme zu ermitteln. In Sachsen wurden
seit 2013 keine BHV1-Ausbrüche mehr fest-
gestellt.
Die aktuelle Situation in unseren Nachbar-
bundesländern lässt jedoch die große Gefahr
einer Neuinfektion erahnen. Neuausbrüche
in einem Mastbestand bzw. in einem großen
gemischten Rinderbestand stellen in BHV1-
freien Regionen eine erhebliche Herausfor-
derung dar. Neben der epidemiologischen
Untersuchung zur Herkunft der Infektion und
der möglicherweise bereits erfolgten Wei-
terverbreitung des Virus sind Entscheidungen
zu treffen, die letztlich die Merzung der Tiere
zum Ziel haben. Das Tempo der Merzung
ist von mehreren Faktoren abhängig, unter
Umständen ist eine befristete Impfung be-
gleitend anzuwenden. Zusätzlich entsteht ein
hoher Untersuchungsaufwand im betroffenen
Bestand, aber auch in möglichen Kontaktbe-
ständen.
Es sei daher nochmals eindringlich auf die
Abschirmung der Rinderbestände gegenüber
unerlaubtem Zutritt erinnert, aber auch ganz
besonders auf die Verhinderung der Virusein-
schleppung durch direkten oder indirekten
Anerkennung von Sachsen als BHV1-
freie Region (Artikel-10-Gebiet):
» Beschluss 2015/250/EU vom
13. Februar 2015
» Bekanntmachung im Bundesanzeiger für
Deutschland (BAnz AT) vom 27.2.2015
Abb. 6: Feststellungen von BHV1-Ausbrüchen
in Deutschland 2015 (Quelle: TSN-online)
Im Erlass vom 25. Juni 2015 wurden von der
obersten sächsischen Veterinärbehörde die
Eckpunkte für weitere BHV1-Maßnahmen
veröffentlicht. Das betrifft z.B. die Unter-
suchungspflicht im Artikel-10-Gebiet, den Um-
gang mit Reagenten bzw. Pseudoimpflingen,
evtl. erforderliche Ausnahmen vom Impfver-
bot sowie Regelungen zum Verbringen von
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