Blauzungenkrankheit

Die BT ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Wiederkäuer, die durch Viren verursacht und über blutsaugende Insekten übertragen wird.


Art und Höhe der Beihilfe

a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)

Höhe

1. Tier 6,41 EUR
Reihenentnahme 3,85 EUR pro Tier
Wegegeld 8,60 EUR

 

Voraussetzungen 
Es muss sich um eine amtlich angewiesene Maßnahme im Rahmen eines Monitorings handeln.

näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA2 . Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK3 . Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden. Werden zur Untersuchung im Rahmen des Blauzungen-Monitoring Blutproben verwendet, welche im Rahmen zur Untersuchung auf Maedi entnommen wurden, besteht kein Anspruch auf Beihilfe nach a.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

 

b. Untersuchung von Blutproben

Höhe 
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung

Voraussetzung 
Es muss sich um eine amtlich angewiesene Maßnahme im Rahmen eines Monitorings handeln.

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung 
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

 

 


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

  • Monitoring bei Haus- und Wildtieren nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37 L 36 vom 10.2. 2011, S. 20), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 456/2012 der Kommission vom 30. Mai 2012 (ABl. L 141 vom 31.5.2012, S.7) geändert worden ist und gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zum Blauzungenmonitoring im Freistaat Sachsen i.d.g.F. . Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit i.d.g.F. .“
  • Beihilfesatzung der TSK für den Agrarsektor (Anlage 1 Nr. 9)
  • Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Beihilfesatzung für den Agrarsektor der TSK (zu Anlage 1 Nr. 9)

 Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)

 Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

 Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit der Landesdirektion Sachsen vom 24. August 2016 

 


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