Geflügelpest – Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos

Es wird wieder höchste Zeit!

Die jahreszeitlich bedingte Witterung und die bei uns überwinternden Zugvögel sollten zum Anlass genommen werden, die eigenen betrieblichen Hygienemaßnahmen zu überprüfen und zu optimieren. Ziel muss es sein, den eigenen Bestand vor dem Eintrag von Erregern der Aviären Influenza zu schützen!

Im letzten Winter verursachten die mit dem hochpathogenen Erreger der Aviären Influenza H5N8 infizierten Wildvögel eine europaweite  Epidemie, die vom November 2016 bis zum März 2017 die Geflügelhaltungen in Europa massiv in ihrer Existenz bedrohten. Allein in Sachsen wurden bei 190 toten Wildvögeln das Virus der Aviären Influenza nachgewiesen. Das entspricht ca. 15 % der untersuchten Wildvögel, wobei Schwäne am häufigsten betroffen waren. Von den 170 untersuchten Schwänen konnten bei 103 Tieren HPAI H5N8 nachgewiesen werden. Die rechtzeitig angeordneten behördlichen Maßnahmen zur Aufstallung und zur Einschränkung des Geflügelverkehrs haben sicher in manchen Bundesländern ihren Teil dazu beigetragen, einen Seuchenzug der Aviären Influenza zu verhindern. Dennoch kam es in den meisten Bundesländern zu einzelnen Ausbrüchen der Geflügelpest. Auch in Sachsen waren eine Putenhaltung und zwei Tierparks betroffen. Nur in einer geflügeldichteren Region Deutschlands trat ein Seuchenzug auf, der mehrere Putenhaltungen betraf.


Auch wenn in Deutschland zurzeit keine Infektion bei Wildvögeln nachgewiesen wurde, ist es laut einer aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wahrscheinlich, dass auch diesen Winter der Eintrag von HPAI H5 wieder durch infizierte Wildvögel stattfindet.

Die Risikobewertung vom 8. November 2017 zur Einschleppung und Auftreten von HPAI H5 können Sie auf der Internetseite des FLI unter www.fli.de  lesen.

Auch nach der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen im März bestand ein latentes Infektionsrisiko. Das zeigten die Nachweise von HPAI H5N8 bei drei Schwänen im August und einer Stockente im Oktober. Darüber hinaus wurden aus anderen Europäischen Länder, wie Italien, Belgien, Bulgarien und Frankreich  immer wieder Ausbrüche der Geflügelpest gemeldet.


Diese permanenten Nachweise von Erregern der Aviären Influenza und die Erfahrungen der Geflügelpestausbrüche in den letzten Jahren machen deutlich, dass ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential für alle Arten der Geflügelhaltung besteht. Es ist auch davon auszugehen,

dass  Geflügelbestände, die in der Nähe von Sammel- und Rastplätzen für Wildvögel liegen oder sich an einem größeren Binnensee oder Fließgewässer befinden, besonders gefährdet sind.

Die folgenden Ausführungen sollen dazu dienen, die eigene Betriebshygiene und seuchenhygienische Abschirmung zu überprüfen und vorhandene Defizite zu erkennen und zu beseitigen.


1. Stallumgebung

Eine gute Betriebshygiene beginnt bereits im Umfeld des Stalles. Die Umgebung der Ställe sollte aufgeräumt sein und nicht als Lagerplatz dienen. Dort abgelagerte Materialien, wie Holz und Baustoffe oder dichter Bewuchs mit Gestrüpp machen das Gebiet um die Ställe für Schadnager attraktiv und dienen ihnen als Deckung und Nistplatz. Es ist dann nur noch eine Frage der Zeit,

wann die Schadnager sich einen Zugang in den Stall verschaffen und somit auch Krankheitserreger verschleppen können.                                                                

Betonplatten vor Stalltoren und Türen ermöglichen eine wirkungsvolle Reinigung und Desinfektion, nachdem der Bereich durch Fahrzeuge (zum Beispiel bei der Ein- oder Ausstallung) befahren wurde.

Betriebsgelände und Ställe sind vor dem Eindringen von Unbefugten verschlossen zu halten.


2. Stallvorraum

Falls ein Vorraum vorhanden ist, sollte dieser als Hygieneschleuse dienen und nur Gegenstände enthalten, die für die Betreuung dieses Stalles nötig sind.

Die Desinfektionswanne ist am Eingang so aufzustellen, dass sie nicht übersehen werden kann und ist bei Verschmutzung zu reinigen und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel in wirksamer Konzentration neu zu befüllen.

Nur saubere Desinfektionswannen sind funktionstüchtig! Der Vorraum sollte unterteilt werden,

um eine deutliche Trennung zwischen dem Bereich zu erreichen, der mit Straßenschuhen betreten werden kann und dem Bereich, der nur mit Stallschuhen betreten werden darf (z. B. Abtrennung einer Fläche vor der Stalltür durch einen Rahmen, in dem die Stallschuhe stehen).

Weiterhin sollte der Vorraum ein Handwaschbecken mit Seife und Einmalhandtücher enthalten sowie die stalleigene Schutzkleidung.  


3. Personalhygiene

Um die Gefahr des Erregereintrags durch Personen zu minimieren, ist unbefugten Personen der Zugang zum Betriebsgelände und den Ställen zu verwehren.

In jeder Betriebseinheit sind stalleigene Schutzkleidung und Schuhe zu tragen. Bei Betrieben,

die verschiedene Tierarten halten, wie zum Beispiel Legehennen, Enten und Schweine, ist-wenn möglich- auf eine strikte Trennung des betreuenden Personals zu achten. Beim Betreten und Verlassen der Betriebseinheit sind die Hände zu waschen.

Die Mitarbeiter müssen über die Bedeutung der Maßnahmen informiert und sensibilisiert werden.  Personalhygiene gilt für alle, besonders auch für den Chef (Vorbildfunktion).


4. Schadnagerbekämpfung

Schadnager stellen ein hohes Risiko für die Verschleppung von Krankheitserregern dar. Es sind alle Öffnungen und Löcher, durch die Mäuse in den Stall eindringen können, zu verschließen und Rückzugsgebiete auf dem Betriebsgelände (siehe Stallumgebung) zu beseitigen.

Die Schadnagerbekämpfung ist dann konsequent durchzuführen. Wichtig ist eine ausreichende Anzahl von Köderboxen mit Giftködern, die von den Schadnagern auch angenommen werden.

Mäuse nutzen den Raum in drei Dimensionen. Deshalb ist es sinnvoll, Köder auch auf Kabelsträngen an den Wänden  auszubringen. Zu einer Schadnagerbekämpfung gehören auch regelmäßige Kontrollen der Köder und die Dokumentation.

Eine Rattenbekämpfung sollte auch mit den angrenzenden Tierhaltern abgesprochen werden,

da Ratten im Gegensatz zu Mäusen zwischen den Haltungen wandern.  


5. Tränk- und Futterhygiene

Futter ist so zu lagern, dass eine Kontamination durch Wildvögel oder Schadnager ausgeschlossen werden kann. Wird Futter nicht in geschlossenen Silos gelagert, so sind das lose Futter oder die Futtersäcke in einer geschlossenen Kammer zu  lagern. Futterreste unter den Futtersilos müssen vermieden werden, damit keine Wildvögel angelockt werden.


6. Ausläufe

Bei der Freilandhaltung besteht durch den Auslauf, in dem sich auch Wildvögel und andere Tiere aufhalten können, ein besonderes Gefährdungspotenzial. Ausläufe sind im Gegensatz zu den Stallungen nicht zu reinigen und nur bedingt zu desinfizieren, deshalb ist besonders auf die Qualität der Ausläufe zu achten. Es darf in Ausläufen kein Futter oder Wasser angeboten werden, damit keine Wildvögel angelockt werden. Vertiefungen, in denen sich Oberflächenwasser sammeln kann, müssen aufgefüllt werden. Falls keine separaten Auslaufluken vorhanden sind und die Tiere nur durch geöffnete  Türen in den Auslauf können, sind diese durch Planen bis auf 40 Zentimeter über den Boden abzuhängen, um das Einfliegen von Wildvögeln in den Stall zu vermeiden.


7. Sonstige Hygienemaßnahmen

Die Lagerung von toten Tieren hat in geschlossenen Behältern und mit Abstand zum Stall zu erfolgen. Bei der Abholung der Tierkadaver sollte das Fahrzeug der Tierkörperbeseitigung nicht das Betriebsgelände befahren.

Das Einstreumaterial muss so gelagert werden, dass keine Kontamination durch Wildvögel, Schadnager oder Haustiere erfolgen kann. Wird im belegten Stall Einstreumaterial zum Nachstreuen benötigt, ist der Fahrweg zwischen Einstreulager und Stall zu reinigen und zu desinfizieren, um einen Eintrag von Erregern über das Streufahrzeug zu vermeiden.


8. Maßnahmen bei erhöhten Verlusten (Geflügelpestverordnung)

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 

  1. mindestens drei Tieren bei einem Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen.

Treten bei Beständen mit Enten und Gänsen über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen

  1. Verluste von mehr als der dreifach üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder
  2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein,

so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen.


All diese Maßnahmen dienen dazu, die Haltungshygiene und die Seuchenhygiene zu optimieren, um somit die Gefahr eines Eintrags von Aviären Influenzaviren oder anderen Krankheitserregern in Ihre Haltung zu minimieren. Unabhängig von den aufgeführten Empfehlungen sind die Vorgaben der geltenden Geflügelpestverordnung einzuhalten. Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen gegen die Vogelgrippe und aktuelle Meldungen zur Aviären Influenza erhalten Sie unter www.fli.de und über die Internetseiten Ihrer zuständigen Behörden z. B. www.gesunde.sachsen.de/gefluegelpest.

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