Achtung Geflügelpest!

Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos mit Viren der Aviäre Influenza (AI).


Das jüngste Ereignis im Landkreis Leipzig mit Nachweis des hochpathogenen aviären Influenzavirus  H5N8 in einer Hobbygeflügelhaltung zeigt, dass auch in Zeiten, in welchen die öffentliche Aufmerksamkeit und Präventionsmaßnahmen auf andere Geschehen gerichtet sind, Maßnahmen zum Schutz der Geflügelbestände vor der Geflügelpest nicht vernachlässigt werden dürfen. Der Geflügelpestfall kam zwar überraschend, aber nicht unerwartet, da es schon seit Jahresbeginn in Osteuropäischen Ländern von Bulgarien bis zur Tschechischen Republik Ausbrüche gab. Besonders betroffen war Polen mit 30 Fällen. Der Nachweis von H5N8 in Bad Lausick war auch nicht der erste Fall in Deutschland, da bereits im Februar eine Kleinhaltung in Baden-Württemberg betroffen war. Aktuell wurde ein verendeter Bussard aus dem Landkreis Leipzig an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen (LUA) positiv auf Influenzavirus getestet und es ist damit zu rechnen, dass zukünftig wieder vermehrt verendete Wildvögel untersucht und positiv getestet werden.

Auch wenn die Jahreszeit hoffen lässt, dass sich das Grippevirus aufgrund der wärmeren Witterung nicht weiter ausbreiten wird, muss es das Ziel jedes Tierhalters sein, den eigenen Geflügelbestand vor dem Eintrag von Erregern der AI zu schützen! Die letzte Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 19.02.2020 geht zwar noch von einem mäßigen Risiko eines Eintrags von HPAIV in Nutzgeflügelhaltungen in Deutschland aus, der Unsicherheitsgrad dieser Einschätzung ist jedoch aufgrund der unbekannten Datenlage von Wildvogel-Untersuchungen hoch.

Die Risikobewertung zur Einschleppung und Auftreten von HPAI können Sie auf der Internetseite des FLI unter www.fli.de  lesen.

Die sporadisch auftretenden Ausbrüche der Geflügelpest, die häufigeren Nachweise von Erregern der Aviären Influenza mit unterschiedlicher Pathogenität und die Erfahrungen der Geflügelpestausbrüche in den letzten Jahren machen deutlich, dass ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential für alle Arten der Geflügelhaltung besteht. Es ist auch davon auszugehen, dass Geflügelbestände, die in der Nähe von Sammel- und Rastplätzen von Wildvögeln liegen oder sich an einem größeren Binnensee oder Fließgewässer befinden, besonders gefährdet sind.

Die folgenden Ausführungen sollen dazu dienen, die eigene Betriebshygiene und seuchenhygienische Abschirmung zu überprüfen und vorhandene Defizite zu erkennen und zu beseitigen.


1. Stallumgebung:

Eine gute Betriebshygiene beginnt bereits im Umfeld des Stalles. Die Umgebung der Ställe sollte aufgeräumt sein und nicht als Lagerplatz dienen. Dort abgelagerte Materialien, wie Holz und Baustoffe, aber auch dichter Bewuchs mit Gestrüpp machen das Gebiet um die Ställe für Schadnager attraktiv und dienen ihnen als Deckung und Nistplatz. Es ist dann nur noch eine Frage der Zeit,

wann sich die Schadnager einen Zugang in den Stall verschaffen und somit auch Krankheitserreger eintragen können.                                                                

Betonplatten vor Stalltoren und Türen ermöglichen eine wirkungsvolle Reinigung und Desinfektion, nachdem der Bereich durch Fahrzeuge (zum Beispiel bei der Ein- oder Ausstallung) befahren wurde.

Betriebsgelände und Ställe sind verschlossen zu halten, um das Eindringen von Unbefugten zu verhindern.


2. Stallvorraum:

Falls ein Vorraum vorhanden ist, sollte dieser als Hygieneschleuse dienen und nur Gegenstände enthalten, die für die Betreuung dieses Stalles nötig sind. Die Desinfektionswanne ist am Eingang so aufzustellen, dass sie nicht übersehen werden kann. Diese ist bei Verschmutzung zu reinigen und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel in wirksamer Konzentration neu zu befüllen. Nur saubere Desinfektionswannen sind funktionstüchtig!

Der Vorraum sollte unterteilt werden, um eine deutliche Trennung zwischen dem Schwarzbereich zu erreichen, der mit Straßenschuhen betreten werden kann und dem Weißbereich, der nur mit Stallschuhen betreten werden darf (z. B. Abtrennung einer Fläche vor der Stalltür durch einen Rahmen, in dem die Stallschuhe stehen). Weiterhin sollte im Vorraum ein Handwaschbecken mit Seife, Desinfektionsmittel und Einmalhandtüchern vorhanden sein sowie stalleigene Schutzkleidung.  


3. Personalhygiene:

Um die Gefahr des Erregereintrags durch Personen zu minimieren, ist unbefugten Personen der Zugang zum Betriebsgelände und den Ställen zu verwehren und sollte durch Schilder „Wertvoller Tierbestand - Unbefugten Personen ist der Eintritt verboten“ gekennzeichnet werden.

In jeder Betriebseinheit sind stalleigene Schutzkleidung und Schuhe zu tragen. In Betrieben,

welche verschiedene Tierarten halten, wie zum Beispiel Legehennen, Enten und Schweine, ist -wenn möglich- auf eine strikte Trennung des betreuenden Personals je Tierart zu achten. Beim Betreten und Verlassen der Betriebseinheit sind die Hände zu waschen. Die Mitarbeiter müssen über die Bedeutung der Maßnahmen informiert und sensibilisiert werden.  Personalhygiene gilt für alle, besonders auch für den Chef (Vorbildfunktion). Betriebsfremde Personen, die den Stall betreten müssen, wie zum Beispiel der betreuende Tierarzt haben sich in ein Besucherbuch einzutragen.


4. Schadnagerbekämpfung:

Schadnager stellen ein hohes Risiko für die Verschleppung von Krankheitserregern dar. Alle Öffnungen und Ritzen, durch die Mäuse in den Stall eindringen können, sind zu verschließen und Rückzugsgebiete auf dem Betriebsgelände (siehe Stallumgebung) zu beseitigen.

Die Schadnagerbekämpfung sollte den Spezialisten übertragen werden und ist konsequent durchzuführen. Zu einer professionellen Schadnagerbekämpfung gehört eine ausreichende Anzahl von Köderboxen, deren regelmäßige Kontrolle und die Dokumentation. Zu beachten ist auch, dass Mäuse den Raum dreidimensional nutzen. Deshalb ist es sinnvoll, Köder auch auf Kabelsträngen an den Wänden auszubringen. Eine Rattenbekämpfung sollte auch mit den angrenzenden Tierhaltern abgesprochen werden, da Ratten im Gegensatz zu Mäusen zwischen den Haltungen wandern.


5. Tränk- und Futterhygiene:

Futter ist so zu lagern, dass eine Kontamination durch Wildvögel oder Schadnager ausgeschlossen werden kann. Wird Futter nicht in geschlossenen Silos gelagert, so sind das lose Futter oder die Futtersäcke in einer geschlossenen Kammer aufzubewahren. Futterreste unter den Futtersilos sind zu vermeiden, damit keine Wildvögel angelockt werden.


6. Ausläufe:

Bei der Freilandhaltung besteht durch den Auslauf, in dem sich auch Wildvögel und andere Tiere aufhalten können, ein besonderes Gefährdungspotenzial. Ausläufe sind im Gegensatz zu den Stallungen weder zu reinigen noch zu desinfizieren, deshalb ist besonders auf die Qualität der Ausläufe zu achten. In Ausläufen darf kein Futter oder Wasser angeboten werden, damit keine Wildvögel angelockt werden. Vertiefungen, in denen sich Oberflächenwasser sammeln kann, müssen aufgefüllt werden. Falls keine separaten Auslaufluken vorhanden sind und die Tiere nur durch geöffnete Türen in den Auslauf können, sind diese durch Planen bis auf 40 Zentimeter über dem Boden abzuhängen, um das Einfliegen von Wildvögeln in den Stall zu vermeiden.


7. Sonstige Hygienemaßnahmen:

Die Lagerung von toten Tieren hat in geschlossenen Behältern und mit Abstand zum Stall zu erfolgen. Bei der Abholung der Tierkadaver sollte das Fahrzeug der Tierkörperbeseitigung nicht das Betriebsgelände befahren. Das Einstreumaterial muss so gelagert werden, dass keine Kontamination durch Wildvögel, Schadnager oder Haustiere erfolgen kann. Wird im belegten Stall Einstreumaterial zum Nachstreuen benötigt, ist der Fahrweg zwischen Einstreulager und Stall zu reinigen und zu desinfizieren, um einen Eintrag von Erregern über das Streufahrzeug zu vermeiden.


8. Maßnahmen bei erhöhten Verlusten (Geflügelpestverordnung):

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 

  1. mindestens drei Tieren bei einem Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen.

Treten bei Beständen mit Enten und Gänsen über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen

  1. Verluste von mehr als der dreifach üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder
  2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein,

so hat der Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit einem hoch- oder niedrigpathogenen AI Virus ausschließen zu lassen.

All diese Maßnahmen dienen dazu, die Haltungs- und die Seuchenhygiene zu optimieren, um somit die Gefahr eines Eintrags von AI Viren oder anderen Krankheitserregern in die Tierhaltung zu minimieren. Unabhängig von den aufgeführten Empfehlungen sind die Vorgaben der geltenden Geflügelpestverordnung einzuhalten. Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen gegen die Vogelgrippe und aktuelle Meldungen zur Aviären Influenza sind unter www.fli.de und über die Internetseiten Ihrer zuständigen Behörden z.B. www.gesunde.sachsen.de zu erhalten.

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