Brucellose

Beihilfe für Milch- und Blutprobenentnahmen im Zuge der Brucellose- Untersuchung.


Rechtsgrundlage

Entnahme von Milch- und Blutproben zur Untersuchung auf Brucellose gemäß Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) und gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2012 (Az: 24- 9150.40/2).

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen


a) Blutprobenentnahme 

Höhe der Beihilfe

Reihenentnahme 3,85 EUR pro Tier
Einzeltierfixierung (Laufstall bzw. Ammenkuhhaltung) 7,71 EUR pro Tier
Wegegeld 8,60 EUR

Voraussetzungen

Es handelt sich um Blutprobenentnahmen zur Untersuchungen von Zuchtbullen auf Leukose und Brucellose im Abstand von 3 Jahren in Beständen mit mehr als 30 Prozent Milchkühen bzw. zur Untersuchung von Rindern auf Leukose und Brucellose im Abstand von 3 Jahren mit weniger als 30 Prozent Milchkühen.

Es handelt sich um Blutprobenentnahmen im Rahmen amtstierärztlich angeordneter Abklärungsuntersuchungen auf Grund fraglicher oder positiver Leukosebefunde.

näheres Verfahren
Zur Übernahme der Gebühren für die tierärztliche Probenentnahme übergibt der Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld für den Tierarzt ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.


b) Milchprobenentnahme 

Höhe der Beihilfe

Milchprobenentnahme 1,28 EUR pro Kuh
Wegegeld 8,60 EUR

Voraussetzungen

Es muss sich um Milchprobenentnahmen zur Untersuchung auf Leukose und Brucellose im Abstand von 3 Jahren in Beständen mit mehr als 30 Prozent Milchkühen handeln, die nicht an der Milchleistungsprüfung des Landeskontrollverbandes e.V. (LKV) teilnehmen.

näheres Verfahren
Zur Übernahme der Gebühren für die tierärztliche Probenentnahme übergibt der Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld für den Tierarzt ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.


c) Untersuchungen von Milch- und Blutproben

Höhe der Beihilfe

In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung.

Voraussetzungen

Untersuchungen wie unter a. und b. beschrieben.

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen.


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

  • Es muss sich um Untersuchungen gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060), i.d.g.F. zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Brucellosefreiheit handeln
  • Untersuchung von Blut- oder Milchproben auf Leukose an der LUA gemäß näherer Anweisung des LÜVA .
  • Beihilfesatzung der TSK für den Agrarsektor (Anlage 1 Nr. 1)
  • Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Beihilfesatzung für den Agrarsektor der TSK (zu Anlage 1 Nr. 2)

 


 

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