Vorlage zur Erstellung eines betrieblichen Maßnahmenplans zur Bekämpfung von Tierseuchen

Fischhalter sind verpflichtet einen betrieblichen Maßnahmenplan zu erstellen.


Bereits am 1. Mai 2014 trat in Deutschland das neue Tiergesundheitsgesetz in Kraft und löste vollständig das bisherige Tierseuchengesetz ab. Schon allein der Name des Gesetzes soll ausdrücken, dass die Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung von Tierseuchen sowie deren Bekämpfung in den Vordergrund rücken.

Dem Tierhalter werden mehr Pflichten bei der Seuchenprophylaxe und Umsetzung der Bekämpfung übertragen. Auch eine ständige Qualifikation hinsichtlich Infektionen oder Krankheiten, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht und auf Tier oder Mensch (Zoonosen) übertragen werden können, wird gefordert. Was sich daraus für den Fischhalter ergibt, soll kurz zusammengefasst werden.
Nach § 3 dieses Gesetzes ist jeder Fischhalter verpflichtet,

  1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
  2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
  3. Vorbereitung zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Fischseuche nach den für die Fischseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.

In Sachsen sind die anzeigepflichtigen Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und Koi Herpesvirusinfektion (KHV) immer noch relevant. Typische Symptome einer VHS sind z.B. in Abbildung 1 zu sehen, die einer KHV in Abbildung 2.

Der oben genannte Punkt 3 wurde im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 9.Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) konkretisiert. Im § 8 „Verpflichtungen des Tierhalters“, Absatz (2) heißt es hier: „Der…Tierhalter erstellt einen betrieblichen Maßnahmeplan, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Um z.B. die Arbeit bei der Anfertigung dieses Plans zu erleichtern, wurde vom Fischgesundheitsdienst (FGD) eine Vorlage ausgearbeitet, die von jedem Fischhalter genutzt und individuell angepasst werden kann (Abb. 3). Sie enthält neben einem Tierseuchenalarmplan mit den erforderlichen Meldewegen bei einem Tierseuchenverdacht sowie einzuleitenden Sofortmaßnahmen auch Listen mit wichtigen Anschriften und Telefonnummern sowie im Seuchenfall benötigten Materialien, deren Lagerung bzw. Beschaffungsmöglichkeiten. Weiterhin beinhaltet sie eine Auflistung von Krankheitssymptomen, die auf das Vorliegen von Fischseuchen (oder anderen erheblichen Gefahren) hinweisen können sowie zu ergreifende Maßnahmen, die sich daraus ableiten. Die Erarbeitung eines solchen Plans kann zur Mitarbeiterschulung oder Belehrung verwendet werden.


 Maßnahmeplan zur Bekämpfung von Tierseuchen  

Abb. 1: Forelle mit für VHS typischen Blutungen (Foto: Dr. Bräuer) Abb. 2: apathischer Karpfen mit für KHV typischen Hautveränderungen (Foto: Dr. Bräuer)

Ansprechpartner für Fischer und Angler in Sachsen:

Dr. Grit Bräuer, Dresden: 0351/ 80608-18 oder 0171/ 4836077 (West- und Mittelsachsen) und

Dr. Kerstin Böttcher, Königswartha: 0351/ 80608-80 oder 0171/ 4836094 (Ostsachsen),

Fachtierärztinnen für Fische des Fischgesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse

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