Verhalten bei Verdacht auf Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) in Karpfenbeständen

Merkblatt für Fischereiunternehmen


  • Treten in Karpfenbeständen erhöhte Verluste unbekannter Ursache auf, besteht Verdacht auf Ausbruch der KHV-I. Der Halter ist dann verpflichtet, dies beim
    zuständigen Amtstierarzt anzuzeigen (§ 9 Tierseuchengesetz). Der Amtstierarzt leitet – in der Regel unter Zuziehung des Fischgesundheitsdienstes der TSK - Maßnahmen zur Abklärung des Verdachts ein.
  • Schon bei Feststellung des Verdachts sind durch den Halter Vorkehrungen zu treffen, um eine Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern. Der betroffene Teich ist seuchenhygienisch zu isolieren, d.h. :
    • keine Fischumsetzungen in den oder aus dem Teich,
    • Verwendung separater Geräte und Schutzkleidung für den betroffenen Teich (falls nicht möglich: gründliche Reinigung und Desinfektion vor Benutzung in KHV-freien Teichen),
    • Verendete Fische täglich ablesen, Entsorgung über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung
    • Sachsen veranlassen (Telefon 035249-7350),
    • wenn möglich, Wasserführung zu anderen Teichen unterbrechen.
  • Bestätigt sich nach klinischer und labordiagnostischer Untersuchung der Verdacht einer KHV-I, erlässt die Veterinärbehörde eine Tierseuchenrechtliche Verfügung. Diese enthält Sperrmaßnahmen, Auflagen für den Halter sowie für die Entsorgung verendeter Fische. Zu empfehlen ist es, benachbarte Teichwirtschaftsunternehmen vom Ausbruch einer KHV-I zu informieren.
  • Bei Inanspruchnahme einer Förderung im Rahmen der Agrarumweltprogramme (AuW, NAK) für den betroffenen Teich ist der Halter verpflichtet, eintretende Abweichungen von den im Antrag festgelegten Leistungen innerhalb von 10 Werktagen dem zuständigen Amt für Landwirtschaft mitzuteilen. Als „betroffene Teiche“ gelten Teiche mit KHV-I oder Verdacht auf KHV-I sowie Teiche, die im Zusammenhang mit der KHV-I-Bekämpfung und entsprechender Vorkehrungen im Teichgebiet betroffen sind.
  • Zur Aufhebung der mit der Tierseuchenrechtlichen Verfügung angeordneten Sperrmaßnahmen muss ein betriebsbezogenes Bekämpfungskonzept (gemäß Anlage 2 des KHV-Programms des SMS und der TSK) erstellt und umgesetzt werden. Dieses ist die Grundlage für mögliche Härtefallbeihilfe der Tierseuchenkasse. Die im Bekämpfungskonzept festgelegten Maßnahmen werden vom Amt für Landwirtschaft anerkannt, um Abweichungen von den Anträgen für AuW/NAK als Fälle „Höherer Gewalt“ zu erfassen, wodurch eine Sanktionierung im ersten Jahr unterbleiben kann (0 % Abzug, Bewilligung der Zahlung).
  • Haben die unter Punkt 2 genannten Vorkehrungen sowie die im Bekämpfungskonzept geplanten Sanierungsmaßnahmen Auswirkungen auf Schutzgebiete, ist die zuständige Naturschutzbehörde (Landratsamt = Untere Naturschutzbehörde oder Biosphärenreservatsverwaltung) zu informieren.
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