Der Anlagenpass gemäß Fischseuchenverordnung

Der Fischgesundheitsdienst informiert.

Mit der Fischseuchenverordnung vom 24.11.2008 wurde die Aquakulturrichtlinie RL 2006/88/EG in nationales Rechtumgesetzt. Ziel der Verordnung ist die Verhütung und Bekämpfung verschiedener Fischseuchen.

Ein wichtiges Grundprinzip dabei ist die Verhinderung der Verschleppung von Seuchenerregern durch den Handel zwischen Fischhaltungsbetrieben. Dazu müssen die Aquakulturbetriebe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von den Veterinärbehörden inverschiedene Kategorien in Bezug auf die anzeigepflichtigen Seuchen (Virale Hämorrhagische Septikämie der Forellen, Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Forellen, Koi-Herpes-Viruserkrankung, Infektiöse Anämie der Lachse), die bei den gehaltenen Fischarten auftreten können, eingestuft werden:

- Kategorie I = EU- anerkannt seuchenfrei

- Kategorie II = Überwachungsprogramm zur Erlangung von Kategorie I

- Kategorie III = unverdächtig

- Kategorie IV = Teilnahme an einem genehmigten Tilgungsprogramm

- Kategorie V = mit einem Fischseuchenerreger infiziert

Diese Kategorisierung soll dazu dienen, dass Betriebe, die in eine höhere Kategorie eingestuft wurden, in die nachfolgenden Kategorien liefern können, Betriebe mit niedrigeren Kategorienaber nicht in höhere Kategorien. Auf diese Art und Weise soll der Krankheitsverschleppung entgegengewirkt werden.Betriebe der Kategorie I dürfen in alle Kategorien liefern, da sie keine Seuchenerreger beherbergen und somit nicht zur Verbreitung beitragen. Betriebe der Kategorien II und III dürfen Fische nur an Betriebe der Kategorien III und V abgeben. In Betrieben der Kategorien IV und V ist davon auszugehen,dass Seuchenerreger vorhanden sind. Daher dürfen von hieraus Fische nur in Betriebe der Kategorie V verbracht werden. Betriebe der Kategorien II und IV dürfen jedoch nur aus Kategorie -I- Betrieben zukaufen, da sie das Ziel haben, seuchenfrei zu werden.


Für den Handel zwischen bestimmten Kategorien ist ein Anlagenpass gemäß Anlage 2 der Fischseuchenverordnung vorgeschrieben. Dies betrifft Lieferungen in Betriebeoder Gebiete der Kategorien I, II oder IV. Auch wenn ein Betrieb der Kategorie V an einen anderen infizierten Betriebliefern möchte, ist gemäß Anhang III Teil A der Aquakulturrichtlinieeine Gesundheitsbescheinigung in Form des Anlagenpasses erforderlich. Gesetzlich nicht vorgeschrieben ist diese Bescheinigung für den Handel zwischen Betrieben der Kategorie III und für Lieferungen von Kategorie I, II oder III nach V.


Der erste Teil (Teil A) des Anlagenpasses wird vom zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ausgefüllt. Dabei geht es um die Betriebsdaten, die jeweilige Gesundheitskategorie, das Datum der letzten Kontrollegemäß §7 der Fischseuchenverordnung, Stempel und Unterschrift der amtlichen Stelle. Der zweite Teil (Teil B) kann vom Lieferbetrieb selbst ausgefülltwerden. Hier trägt der Lieferant die Einzelheiten zu der konkreten Lieferung ein, wie Fischart, Anzahl, Durchschnitts- und Gesamtgewicht. Er bestätigt per eigenhändiger, rechtsverbindlicher Unterschrift, dass die Tiere klinisch gesund sind und keine ungeklärte Sterblichkeit im Betrieb zum Zeitpunkt des Verladens auftrat. Unabhängig von der jeweiligen Gesundheitskategorie ist es grundsätzlich empfehlenswert, als Lieferant der Lieferung einen Anlagenpass beizufügen und als Empfänger einen Anlagenpasszu verlangen. So bekommen die Handelspartnereinfach und übersichtlich Auskunft über die Gesundheitskategorie der gehandelten Fische. Der Anlagenpass als amtliches Dokument ist also in jedem Fall – ob vorgeschriebenoder freiwillig – für beide Handelspartner ein nützliches Hilfsmittel, um der Verbreitung von Krankheitserregernentgegenzuwirken.


Dr. Kerstin Böttcher

Dr. Grit Bräuer

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