Salmonellose

Die Salmonellose des Rindes ist eine anzeigepflichtige Tierseuche.


Sie unterliegt den Vorschriften der Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die in der Rinder-Salmonellose-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen orientieren vorrangig auf die Suche und Eliminierung von Dauerausscheidern sowie die Sperre des Bestandes bis zum Erlöschen der Seuche. Das ist ein oftmals langwieriger Prozess, der für den Landwirtschaftsbetrieb erhebliche Störungen der betrieblichen Abläufe mit sich bringt. In Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren muss mit klinischen Erkrankungen, Verlusten und langfristigen Sperrmaßnahmen gerechnet werden. Da die Salmonellose des Rindes nicht nur wirtschaftliche Schäden im Bestand verursacht, sondern zu den auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen) zählt, sind nicht zuletzt auch im Sinne des Verbraucherschutzes eine effektive Diagnostik und fundierte Bekämpfung anzustreben.


Rechtsgrundlage

Unterstützung der Bekämpfung der Rindersalmonellose gemäß Rinder-SalmonelloseVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Neufassung des Programms des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung der Salmonellose bei Rindern vom 13. November 2013 (SächsABl. 2014 S. 363), in der jeweils geltenden Fassung.

 Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung)

 Salmonellose-Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse


Höhe der Beihilfe

  1. Übernahme der Untersuchungsgebühren an der LUA Sachsen für die erste amtlich angeordnete Gesamt- oder Teilbestandsuntersuchung gemäß § 3 Absatz 1 Rinder-Salmonellose-Verordnung; die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG.

  2. Beihilfe nach amtlicher Feststellung der Rindersalmonellose in Höhe der Kosten für eine bakteriologische Kotuntersuchung(Abschlussuntersuchung) an der LUA Sachsen gemäß Gebührenordnung für jedes Rind des gesperrten Bestandes entsprechend der amtstierärztlichen Anweisung in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen. Die Beihilfe wird nur für einen Ausbruch pro Bestand und Jahr gewährt. Die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG.

  3. Beihilfe im Jahr der amtlichen Feststellung der Rindersalmonellose und in den 2 darauf folgenden Kalenderjahren zu den Kosten für Impfmaßnahmengemäß dem betrieblichen Impfregime in Höhe von 2,00 EUR/gemeldetem Rind und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen.

  4. Beihilfe zur prophylaktischen Impfung gegen Salmonellen gemäß dem betrieblichen Impfregime in Höhe von 2,00 EUR/Rind und Jahr auf der Grundlage der an die TSK gemeldeten Rinder und in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen.


Voraussetzungen

Die Kosten für die Impfmaßnahmen und die bakteriologischen Kotuntersuchungen an der LUA Sachsen gemäß dem festgelegten Impfregime sind dem Tierhalter in Rechnung zu stellen. Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag und sendet die Kopien der Rechnungen über das LÜVA an die TSK. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Bestätigung des Amtstierarztes über die angewiesene Untersuchung oder die Einhaltung des durch gemeinsame Beratung zwischen LÜVA, RGD, betreuendem Tierarzt und Betrieb festgelegten Impfregimes. Diese ist auf dem Antrag durch das LÜVA zu bestätigen. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.


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