Seite 107 - S

Basic HTML-Version

39
3.1.2 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Vieh-
verkehr (Viehverkehrsordnung)
vom 23. April 1982
(BGBI. I, S. 503),
zu-
letzt geändert am 23. Mai 1991
(BGBI. I, S. 1151)
Das Zusammenbringen und Befördern von Vieh verschiedener Herkunft sowie der Umgang
mit solchen Tieren schließt immer die Gefahr der Verbreitung einer Seuche durch unerkannt
infizierte Tiere ein. Um dieser "ständigen Seuchengefahr" zu begegnen, sind die Vorschriften
der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Viehseuchen im Tierverkehr erlas-
sen worden.
Im
einzelnen werden die Anforderungen an
Viehtransportfahrzeuge,
Viehladestellen,
Viehausstellungen,
Viehsammelstellen,
Viehmärkte, Viehhöfe,
Schlachthöfe und Großschlachtstätten,
Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Händlerställe,
Viehkastrierer,
Wanderschafherden,
Viehhandelsunternehmen,
Reinigung und Desinfektion,
U rsprungszeugn isse, Gesu ndheitszeugn isse,
Kennzeichnung,
Kontrollbücher,
Deckregister etc. festgelegt.
3.1.3 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz -
Landestierseuchengesetz
- vom 22. Januar1992
(SächsGVBI.
S. 29)
Das Landestierseuchengesetz
konkretisiert
das Tierseuchengesetz für das Territorium des
Freistaates Sachsen. Es legt die Zuständigkeit
der Behörden - Oberste Landesbehörde,
Regierungspräsidien und Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinärämter
der Kreise - fest.
Errichtung,
Arbeitsweise und Aufgaben der Sächsischen Tierseuchenkasse als Solidarge-
meinschaft
der sächsischen Tierproduzenten,
die finanzielle Entschädigung bei Seuchen-
ausbrüchen und die Arbeitsweise der Tiergesundheitsdienste erhalten eine gesetzliche
Grundlage.
3.1.4 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
vom
16. Dezember 1992
(SächsGVBI.
S. 1)
Die Tierkörper verendeter Tiere stellen ein bedeutendes Infektionspotential
dar und kön-
nen bei bestimmten Krankheiten andere Bestände erheblich gefährden,
z. B. ist eine Ver-
seuchung der Umwelt auf Jahrzehnte bei Milzbrand möglich.
Es liegt im öffentlichen Interesse, eine ordnungsgemäße Entsorgung gefallener Tiere zu ge-
währleisten.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind beseitigungspflichtig.
Sie können zur Deckung des
Aufwandes Gebühren erheben. Für die ordnungsgemäße Entsorgung der Tierkörper von Vieh
im Sinne des Tierseuchengesetzes und von Süßwasserfischen ersetzen die Tierseuchenkasse
und das Land dem Beseitigungspflichtigen zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwandes.
Für ein Mitglied der Tierseuchenkasse entstehen für die Beseitigung von verendetem Vieh so-
mit keine direkten Kosten.