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3.2
Gesetzliche Grundlagen zum Schutz der Schweinebestände
3.2.1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz gegen die
Aujeszkysche Krankheit vom 16. Juni 1992
(SächsGVBI.
S. 269)
Gegenüber anderen Bundesländern hat der Freistaat Sachsen eine sehr günstige Ausgangs-
position; abgesehen von vereinzelten Einschleppungen ist das Territorium frei von Aujeszkyscher
Krankheit (AK).
Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit
der sächsischen Tierproduzenten ist diese Situation zu
erhalten und zu sichern.
Aus diesem Grunde wurde die Verordnung erlassen und festgelegt, daß
der Freistaat Sachsen zum Schutzgebiet gegen die Aujeszkysche Krankheit erklärt wird,
nur Tiere eingestellt werden dürfen, die aus einem amtlich kontrollierten,
auf AK
unverdächtigen Bestand kommen und nicht unter AK-Impfschutz stehen,
diese Tiere quarantänisiert
und blurserologisch auf AK untersucht werden,
alle Schweinebestände im Freistaat Sachsen in vorgeschriebenen Abständen
blurserologisch auf AK untersucht werden.
3.2.2 Verordnung zum Schutz von Schweinebeständen bei Stallhaltung
(Schweinehaltungsverordnung)
vom 30. Mai 1988
(BGBI. I S. 673)
Die VO legt die Anforderungen an die Haltung von Hausschweinen in Ställen fest, die gewähr-
leisten, daß keine vermeidbaren Gesundheitsschäden auftreten und die allgemeinen Erforder-
nisse des Tierschutzes eingehalten werden.
Die Anforderungen (Mindestanforderungen)
an Ställe, Stalifußboden,
Größe der Buchten pro
Tier, Freßplätze und Tränkstellen, Stallklima,
Fütterung und Pflege erhalten eine gesetzliche
Grundlage.
Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Gegenüber den bisher üblichen Haltungsformen sind besonders zu beachten:
Verbot der Halsanbindung
Sauen ist nach der Säugezeit (während der Trächtigkeit) 4 Wochen lang täglich freie
Bewegung zu gewähren.
Bei Stalleinrichtungen,
die nach dem 31. Dezember 1989 fertiggestellt worden sind,
darf für Zuchtschweine der Liegebereich nicht voll perforiert sein .
,3.2 .3
. Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen bei Hal-
tung großer Schweinebestände (Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung)
vom 29. Juli 1988
(BGBI. I S. 1208)
Große Schweinebestände stellen ein höheres Seuchenrisiko dar und erfordern hohe finanziel-
le Aufwendungen bei der Seuchenbekämpfung.
Für konzentrierte Bestände sind schärfere Auf-
lagen berechtigt
und wirtschaftlich möglich.
Dem trägt die Tierseuchenschweinehaltungs-
verordnung Rechnung.