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Dabei wird differenziert
in
Schweinehaltungen,
die
1.
als Mastbetriebe mehr als 700 Mastplätze haben,
2.
als als Zuchtbetriebe,
in denen außer den Zuchtschweinen keine
Schweine
im Alter
von mehr als 12 Wochen gehalten werden, mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe, die keine Mastschweine zukau-
fen, mehr als 100 Sauenplätze haben
und Schweinehaltungen,
die
1.
als Mastbetriebe mehr als 1.250 Mastplätze haben,
2.
als Zuchtbetriebe,
in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von
mehr als 12 Wochen gehalten werden, mehr als 300 Sauenplätze haben,
3.
als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe, die keine Mastschweine zukau-
fen, mehr als 220 Sauenplätze haben.
Für beide Größenordnungen wird gefordert:
Anzeigepflicht
der Betreibung bei der zuständigen Behörde,
Umkleideräume und betriebseigene Schutzkleidung für betriebsfremde Personen,
Versch Iußsicherheit,
Desi nfektionsei nrichtungen,
abgetrennte Quarantäne (mindestens 3 Wochen),
Kadaverräume,
Gülle- und Mistlagerung für mindestens 8 Wochen (2 Güllebehälter),
Beaufsichtigung durch den amtlichen Tierarzt.
Für die Kategorie mit den hohen Tierzahlen werden die prophylaktischen Maßnahmen natur-
gemäß noch schärfer gefaßt:
Einzäunung und verschließbare Tore,
Desinfektionsmöglichkeit
für Fahrzeuge und Personen an allen Eingängen,
befestigte Fahrwege und ein Platz für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge,
Unterteilung in Betriebsabteilungen,
Höchstzahl. Werden mehr als 2.500 Mastschweine oder 440 Sauen mit Nachzucht
oder 600 Sauen (ab 12 Wochen) gehalten, so sind die Betriebe zu trennen.
Da in den neuen Bundesländern bereits wesentlich größere Betriebe existieren, sind für be-
reits bestehende Betriebe Ausnahmen zulässig. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
Schweinehaltungen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen,
Ausnahmen zulassen, sofern auf andere Weise sichergestellt
ist, daß der Schutzzweck der
Verordnung erfüllt wird.
Diese Sicherstellung auf andere Weise kann z. B. durch Auflagen
regelmäßige serologische Untersuchung auf Tierseuchen
regelmäßige Durchführung von Sektionen