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Verbot von Zustellen von Tieren (Zuchtbestände)
Forderungen zum Bau von Verkaufsställen oder Verladerampen
erfolgen. Dabei sind immer die örtlichen Gegebenheiten zu beachten.
Für alle Betriebe, die unter die Tierseuchenschweinehaltungsverordnung
fallen, besteht Doku-
mentationspflicht
für alle für Tierseuchen relevanten Vorgänge.
Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen. In das Kontrollbuch hat er unverzüglich
ei nzutragen:
1.
alle Zu- und Abgänge an Schweinen; dabei hat er mindestens anzugeben
a)
Anzahl und Herkunft der Tiere und Anlieferungsdatum,
b)
Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne,
c)
Datum der Abgabe, Empfänger und die Anzahl der abgegebenen Tiere,
d)
Zahl täglicher Todesfälle von Tieren im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
sowie beim Zu- und Abgang, in Zuchtbetrieben auch die Zahl der Aborte.
2.
jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimitteleinsatz mit Datum und Befund.
Das Kontrollbuch ist dem Amtstierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Es ist ein Jahr
lang aufzubewahren.
3.3
Gesetzliche Grundlagen zum Schutz der Rinderbestände
Die das Rind betreffenden anzeigepflichtigen Tierseuchen - wie beispielsweise Brucellose,
Tuberkulose, MKS, Salmonellose,
Deckinfektionen u. a. - sind ebenso wie die meldepflichti-
gen Rinderkrankheiten - wie beispielsweise IBR, Leptospirose,
Euterpocken,
BVD/MD,
Paratuberkulose u. a. - im Tierseuchengesetz in der Fassung vom
29.
Januar
1993
bei den
bundesgesetzlichen Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung einzeln aufgeführt.
Gleichermaßen gelten für Rinder im Land Sachsen als grundsätzliche tierseuchenrechtliche
Bestimmungen:
das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz
vom
22.
Januar
1992,
das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom
16.
Dezember
1992,
die Viehverkehrsordnung vom
23.
April
1992.
Für die Tierhalter bzw. den Landwirtschaftsbetrieb zugängliche aktuelle und exakte Informa-
tionen zu den einzelnen anzeigepflichtigen Tierseuchen finden sich in der AID-Broschüre
1046/
"992
.Anzeigepf lichtige
Tierseuchen".
Für.jede einzelne anzeigepflichtige Tierseuche sind darin
Wesen und Verbreitung,
Krankheitserscheinungen am lebenden und toten Tier sowie
Anzeigepfli~ht
und Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung aufgeführt.
Generell sind die Tierhalter bzw. Landwirtschaftsbetriebe darauf aufmerksam zu machen, daß
sie sich in allen Fragen des Tierseuchenschutzes und des Tierseuchenrechts mit den zuständi-
gen Fachvertretern wie Amtstierarzt
des territorial
zuständigen Lebensmittelüberwachungs-