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Verseuchungsgrad,
der Bestandsgröße und der Aufstallungsform durch Reagenten-
entfernung,
durch Reagentenimpfung oder Gesamtbestandsimpfung erfolgen.
Durch das
zuständige Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinäramt
erfolgt auf Antrag die Anerken-
nung des Betriebes als "BHV 1 unverdächtiger
Bestand" oder als "stabiler Impfbestand".
3.3.8 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und
Familie zum Deckbullengesundheitsdienst im Freistaat Sachsen am 20. April 1993
Danach werden die Deckbullen in Sachsen einmal jährlich vom Tiergesundheitsdienst
unter-
sucht.
Im
Vordergrund steht neben der zuchthygienischen Untersuchung die Bekämpfung der Infek-
tionskran kheiten, insbesondere der Deckseuchen .
Der Besitzer/Betrieb meldet den Deckbullen dem Amtstierarzt,
der die Untersuchung durch
den Rindergesundheitsdienst
veranlaßt.
Bei Zukauf erfolgt aufgrund erhöhter Gefahren bereits die erste Untersuchung innerhalb von 6
Wochen.
Der Umfang der Untersuchung wurde vom Gesetzgeber im einzelnen festgelegt.
Er reicht von der Allgemeinuntersuchung über Laborproben bis ggf. zur Spermaprüfung.
Die
Ergebnisse der Untersuchung erhält der Besitzer in Form eines zusammengefaßten schriftli-
chen Befundes.
Der Besitzer ist zur Hilfeleistung, Auskunftserteilung und zur entsprechenden Dokumentation der
Bedeckungen verpflichtet
und hat die Kosten zu tragen.
Die Untersuchung der Deckbullen dient der Gesunderhaltung und der Fruchtbarkeit des Vater-
tieres sowie des zu deckenden Rinderbestandes.
3.3.9 Erlaß des SMS zur Durchführung der Viehverkehrsordnung bei Rindern im
Freistaat Sachsen vom 9. April 1992 (Rinderkennzeichnungserlaß)
Danach erhalten alle Kälber bis zur vollendeten 6. Lebenswoche eine Lebenskennzeichnung
in Form einer Plaste-Ohrmarke (Bereitstellung durch LKV).
Zuchtkälber
lachsfarbene,
Mastrinder grüne. Zur Identifikation dient eine 9stellige EDV-
Nummer.
Die Kennzeichnung ist doppelseitig,
gesichert und lebenslänglich und erlaubt
eine Umkennzeichnung nicht mehr. Eine Nachkennzeichnung bei Verlust ist möglich.
Das Einziehen der Zuchttierohrmarken erfolgt durch Leistungsprüfer,
bei den Masttieren
durch den Tierhalter.
Die exakte Tierkennzeichnung bzw. Identifikation der Rinder dient
dem Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen (Viehverkehr
im Sinne der Vieh-
'--.ve!kE~hrsordnung vom 25. April 1982) insbesondere beim Handel, Transport, Verkehr und
Verkauf von Rindern.
3.3.10 Allgemeine Empfehlungen zum vorbeugenden 'Schutz der Rinderbestände
Die Eigenverantwortung
der Tierhalter
bzw. Betriebe für den vorbeugenden Tierseu-
chenschutz hat sich beim Rind wesentlich erhöht und die Gefährdungen nehmen ständig
weiter zu. Das wird aktuell durch mehrfache Einbrüche von Rinderbrucellose im Zusammen-
hang mit Verbringen von Lebendvieh in das seit zwei Jahrzehnten freie Sachsen sowie durch
die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche in mehrere Länder Europas unterstrichen.