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In
Abhängigkeit
von Größe, Art und Wert des Landwirtschaftsbetriebes bzw. des Tierbestandes
sind eigenverantwortlich geeignete und vorbeugende Seuchenschutzmaßnahmen vom Besit-
zer bzw. Betriebsleiter rechtzeitig zu veranlassen.
Hierzu gehören erfahrungsgemäß bei Rindern
allgemeine Ordnung und Sauberkeit der Ställe und Tiere,
Hygienebewußtsein der Tierhalter,
Einzäunung und Verschlußsicherheit
der Ställe/Betriebe,
Einhaltung einer mindestens 4-, besser 6-wöchigen Quarantäne (Beobachtungszeit,
Einstallungs- bzw. Zukaufsuntersuchung,
exakte Kontrolle des Gesundheitsstatus und der Gesundheitszeugnisse bei Zukauf ~
bzw. Tiereinstallung (Atteste und Identität),
amtliche Gesundheitszeugnisse bei überbetrieblichem Rinderhandel,
vorrangiger Zukauf bodenständiger Tiere,
Zukauf nur aus kontrollierten und möglichst wenigen Beständen,
Tierzukäufe aus EG- oder Drittländern sind einen Werktag vorher anzumelden und
nur mit amtlicher Tiergesundheitsbescheinigung statthaft,
Weideauftriebs- und -abtriebsuntersuchungen,
Weidesicherungsmaßnahmen insbesondere gegen Ausbruch und Fremdkontakte,
täglich zweimalige Bestands- bzw. Gesundheitskontrolle,
eigene Reproduktion,
kontrollierter Personenverkehr (Viehhändler, Kraftfahrer, Vertreter), ebenso Kontrolle
von Tier- und Fahrverkehr,
Fahrverkehr in Rinderanlagen minimal
halten,
Fremdfahrzeuge generell reinigen und desinfizieren;
die eigenen in Zeiten erhöhter
Seuchengefahr,
obligatorische Hygieneschutzkleidung (zumindest Kittel und Stiefel),
in Rindergroßanlagen Personenschleuse;
Fahrzeug-Desinfektionswanne und
Schwarz-Weiß-Prinzip sichern,
Desinfektionspflicht
bzw. Desinfektionszwang erfordert generell die Möglichkeit
der
Stiefeldesinfektion am Betriebs- oder Stallein- bzw. Stallausgang (Bottiche, Matten),
Einhaltung der Serviceperiode für Standplätze und Ställe (Reinigung, Desinfektion
und Wartezeit),
regelmäßige Kontrolle der aktuellen Herdengesundheit
einschließlich Tierseuchen
und Parasiten,
tierart- und tierschutzgerechte Haltung,
Impfungen und Herdenbehandlungen im erforderlichen Maße,
Schadnager- und Lästlingsbekämpfung,
massenhafte Erkrankungen sowie gehäufte Verluste sind dem Hoftierarzt, dem territorial
zuständigen Lebensmittelüberwachungs-
und Veterinäramt und dem
Tiergesundheitsdienst
zu melden,
Einsendung von verendeten Tieren, Organen oder anderen Proben zur Landes-
untersuchungsanstalt
für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
sachgemäße Kadaverlagerung (Schutz vor Zugriff und Zutritt) und kurzfristige ord-
nungsgemäße Kadaverbeseitigung,
kranke Tiere sind abzusondern bzw. einzusperren (Krankenboxe),
grundsätzlich verboten ist das Verfüttern von Küchenabfällen und anderen von Tieren
stammenden Abfällen an Klauentiere,