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Der Anhang B beinhaltet besondere Bestimmungen für Kühe und Färsen (z. B. Tier-Freßplatz-
Verhältnis 1 : 1, keine ausschließliche Vollspaltenhaltung,
Weidehaltung etc.!).
Für Kälber wurden Sonderbestimmungen erlassen (RL 91/629/EWG), die mit der Kälberhaltungs-
verordnung in nationales Recht umgesetzt wurden.
3.3.3 Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung - (Kälberhaltungs-
verordnung)
vom 1. Dezember 1992
Diese Verordnung präzisiert insbesondere die Stallhaltungsbedingungen für Kälber bis zu 6
Monaten. Die Haltung der Kälber ist artgerecht und tierschutzgerecht
zu gestalten. Das betrifft
im einzelnen Beleuchtung und Stallklima, Wand- und Fußboden bzw. Rostgestaltung, Wärme-
dämmung und Sichtkontakt. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen und sich putzen
sowie ungehindert Futter und Tränke aufnehmen können. Für die ersten 14 Tage wird Einstreu
und bei Einzelboxen eine Mindestbreite von 80 cm gefordert. Für 2 bis 8 Wochen alte Kälber
sind mindestens 90 cm Standplatzbreite bei Anbindehaltung bzw. 1,3 rrr' Aktionsfläche bei
freier Haltung nötig. Über 8 Wochen alte Kälber dürfen nur in Gruppen gehalten werden bei
einer Aktionsfläche von 1,5 m
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pro Kalb.
Vorgeschrieben ist zweimal tägl iche Bestandskontrolle,
ausreichendes Futter- und Trän kangebot
sowie Strukturfutterangebot
ab dem 8. Lebenstag.
Mit der Einhaltung der Kälberhaltungsverordnung werden Gesundheitsschäden der Kälber weit-
gehend vermieden.
Richtlinien des Rates der EWG werden i. d. R. in tierseuchenrechtliche Vorschriften der EG-
Länder und damit auch der Bundesrepublik umgesetzt, so beispielsweise auch in der folgen-
den Verordnung.
3.3.4 Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr
und Durchfuhr von Tieren und Waren - Binnenmarkt- Tierseuchenschutz-
VO - vom 28. Dezember 1992
Geregelt werden hierdurch Rechtsgrundlagen und Genehmigungsverfahren für die Ein- und
Durchfuhr von Tieren, EG-Zulassungen für Betriebe, Kennzeichnungspflicht
der Rinder ab 1993,
Ankunftsüberwachung,
Tiergesundheitsbescheinigung für Tierimporte u. a.
Die Einfuhr aus Drittländern erfolgt nur über zugelassene Grenzkontrollsteilen,
wobei Mög-
lichkeiten zum Entladen, Probenentnahme und Quarantäne gegeben sein müssen.
Transporte bzw. Einfuhren sind einen Tag vorher anzukündigen.
Bei der Einfuhr unterlie-
gen Transportmittel,
Dokumente,
Siegel, Identitäten und Klinik besonderen Kontrollver-
fahren .
.
;. ,
~
3.3.5 Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft
und For
sten über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei
anzeigepflichtigen Tierseuchen vom Mai 1993
In
dieser Richtlinie.wird die Reinigung von Räumen, Bauten, Gegenständen, Materialien,
Fahr-
zeugen, Verkehrsflächen,
Weiden, Personen und Kleidung festgeschrieben.
Desinfektionsverfahren,
Desinfektionsmaßnahmen und das Aufbringen der Mittel sowie die
wichtigsten Desinfektionsmittel
werden beschrieben.