Seite 47 - S

Basic HTML-Version

45
Es erfolgt eine spezielle Abhandlung der erforderlichen Maßnahmen bei den einzelnen
Tierseuchen:
jeweils Allgemeines zur betreffenden Tierseuche,
geeignete Flächendesin-
fektionsmittel,
Entwesung,
anzuwendende Desinfektionsverfahren,
laufende,
vorläufige
und Schlußdesinfektion,
Reinigung, Flächendesinfektion sowie die Desinfektion von Fest- und
Flüssigmist.
3.3.6 Verordnung zum Schutz gegen Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonel-
lose-Verordnung)
vom 14. November 1991
Die anzeigepflichtige Salmonellose ist eine auf Mensch und Tier wechselseitig übertragbare
Erkrankung, die oft mit einer schweren Magen-Darm-Erkrankung (Enteritis) einhergeht !J'~d
in:
der Tierhaltung erhebliche wirtschaftliche Verluste verursacht.
Aufgrund des Anstieges der Salmonellen-Befunde und der Erkrankungen nimmt die Bedeutung
der Rindersalmonellose zu,
In
die staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen sind alle beim Rind
vorkommenden Salomonella-Typen eingeschlossen. Die Verordnung unterscheidet Salmonel-
lose (drei und mehr positive bakteriologische Proben oder entsprechende klinische oder pa-
thologische Untersuchungsbefunde mit bakteriologisch positivem Ergebnis) und den Verdacht
auf Salmonellose (eine bakteriologisch positive Probe oder Verdacht klinisch oder anatomisch-
pathologisch).
Für Kälberhaltungen mit mehr als 100 Tieren gelten gesonderte Vorschriften (Neueinsteilung in
gereinigte und desinfizierte Boxen, Schadnagerbekämpfung,
Dokumentationspflicht
bezüg-
lich Herkunft, Ein- und Ausstallungen,
desinfiziertes Schuhwerk und betriebseigene Schutz-
kleidung).
Bei Salmonellose oder Salmonelloseverdacht
ordnet die zuständige Behörde eine Bestands-
untersuchung bzw. Teilbestandsuntersuchung an. Zur Untersuchung kommen zweimal
Kot-
proben des Bestandes im Abstand von 8 bis 15 Tagen. Zur Ermittlung der Infektionsquelle
können Blut-, Milch- und Harnproben sowie Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwasserproben
entnommen werden.
Die Bestandssperre bei Salmonellose oder Verdacht schließt u. a. eine Handels- und Umsetz-
sperre sowie die Maßregelung der Milch,
Desinfektionsmaßnahmen,
gesonderte Abpro-
duktelagerung und kontrollierten Personenverkehr ein. Tötungen von Salmonellose-Rindern
können durch die zuständige Behörde angeordnet werden.
Die Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt nach Erlöschen der Salmonellose (Schlachtung
der Ausscheider bzw. dreimalige negative Kotuntersuchung im Abstand von 8 bis 15 Tagen
sowie Du rchfü hru ng entsprechender Desi nfektionsmaßnahmen).
3.3.7 Richtlinie zum Schutz der Rinderbestände vor BHV-1-lnfektionen und zur
Sanierung infizierter Rinderbestände im Freistaat Sachsen vom
15. Januar 1993
Mit dieser Richtlinie sollen Tierverluste und Leistungseinbußen sowie Einschränkungen Im
Zuchttier- und Spermahandel
infolge IBR/IPV-Infektionen vermieden werden.
Erklärtes Ziel ist, die freien Betriebe zu erhalten und die infizierten zu sanieren. Träger des
Programms sind die Sächsische Tierseuchenkasse und der Sächsische Rinderzucht-
verband.Das Verfahren ist freiwillig.
Der Betrieb verpflichtet
sich schriftlich zur Einhal-
tung des betrieblichen spezifischen Sanierungsplanes.
Entsprechend den serologischen Untersuchungsergebnissen wird zwischen IBR/IPV unver-
dächtigen und Sanierungsbeständen unterschieden.
Die Sanierung kann in Abhängigkeit
vom