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schädigungen betreffend, vom 4. März 1881 angesehen werden. Diese Verordnung regelt eine
Tierseuchenentschädigung durch Umlage unter Beteiligung des Staates. Historisch gesehen sind
drei Schwerpunkte in der Arbeit der Tierseuchenkasse zu suchen:
1.
Einen Anreiz für den Besitzer, schnell Informationen über erkrankte Tiere bzw. Ver-
dacht auf eine Tierseuche zu geben. Die Honorierung der Anzeige trägt wesentlich
zur schnellen Tierseuchenbekämpfung bei.
2.
Minderung der wirtschaftlichen Belastung durch Entschädigung bei Seuchenausbruch.
3.
Finanzierung oder Unterstützung von Bekämpfungs- und Sanierungsprogrammen,
die nur in der Gemeinschaft
aller Tierhalter einer Region effektiv organisiert werden
können (z. B. Tubereulose, Brucellose, Aujeszkysche Krankheit).
Die Schwerpunkte haben sich im Laufe der Jahre naturgemäß verschoben. Die Belohnung der
Anzeige ist kein Thema mehr, die Prophylaxeprogramme zur Hebung und Erhaltung der Tier-
gesundheit stehen im Vordergrund.
Folgerichtig wurden die Tiergesundheitsdienste mit nahezu ausschließlich vorbeugend ausge-
richteten Aufgaben in die Tierseuchenkasse eingebunden.
Die Sächsische Tierseuchenkasse wird von einem Verwaltungsrat,
bestehend aus
1.
sechs beitragspfl ichtigen Tierbesitzern
2.
dem Geschäftsführer
3.
zwei Angehörigen der Veterinärverwaltung
4.
einem Mitglied der Landestierärztekammer
5.
einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Sachsen
geleitet. Die laufenden Aufgaben werden durch einen Geschäftsführer wahrgenommen.
Die Finanzierung der Leistungen der Tierseuchenkasse erfolgt im wesentlichen über die Bei-
träge der Tierbesitzer und die Erstattungen und Zuschüsse des Landes. Die Höhe der Beiträge
wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelnen Tierarten jährlich errech-
net und vom Verwaltungsrat
beschlossen.
Die Leistungen der Tierseuchenkasse sind durch das Tierseuchengesetz,
das Sächsische Aus-
führungsgesetz zum Tierseuchengesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
ordnungen festgelegt und in der Leistungssatzung präzisiert.
Die Satzung über die Leistungen der Sächsischen
Tierseuchenkasse
1993 beinhaltet (auszugsweise):
3.
Entschädigung bei Tierseuchen auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze,
Finanzielle Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen und zur Förderung
der Tiergesundheit,
Beitrag zur Tierkörperbeseitigung für gefallenes Vieh im Sinne des Tierseuchen-
gesetzes.
1 .
'2.
-,
Wesentliche leistungen sind:
bei Rindern
Maßnahmen zur Bekämpfung der Rinderleukose,
Entschädigung von infizierten Rindern nach amtstierärztlich angeordneter Tötung
und Übernahme der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme und der
Untersuchungsgebühren gemäß Leukose-Verordnung,