Seite 15 - Jahresbericht_Vorlage

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3.2 Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und
Familie und Programme zur Tiergesundheit bei der Sächsischen Tierseuchenkasse
(Kurzerläuterungen)
Pferde
Programm für den Stutengesundheitsdienst
vom 16. Oktober 1995, in der Neufassung vom
26. März 1997 (in Kraft ab 1. Januar 1997)
Das Programm umfasst die klinische Untersuchung (rektal, vaginal) und bakteriologische Prüfung
durch Zervixtupferproben bei Stuten, die nicht zur Bedeckung zugelassen sind (Problemstuten).
Damit verbunden ist die Einführung eines Stutenpasses im Freistaat Sachsen mit Beginn der Deck-
saison 1996 zur Realisierung zuchthygienischer Maßnahmen bei Stuten.
In den Stutenpass wird durch den Pferdezuchtverband (für Maidenstuten) bzw. durch die Tierärzte
die Deckerlaubnis eingetragen.
Die Deckstellenleiter und privaten Hengsthalter sind verpflichtet, Stuten, für die kein gültiger Stu-
tenpass vorgewiesen werden kann, vom Beschälen auszuschließen.
Die SächsTSK übernimmt eine Beihilfe gemäß Leistungssatzung.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie zum Hengst-
gesundheitsdienst
im Freistaat Sachsen vom 7. September 1993 (Zeitschrift "Sachsens Pferde"
1993, Heft 12, S. 7)
,
Die tiergesundheitliche Überwachung der Deckhengste dient dem Schutz der Pferdebestände vor
Tierseuchen, Krankheiten und Erregern, die durch den Erwerb, die Haltung und die Nutzung von
Deckhengsten übertragen werden können. Alle Deckhengste werden mindestens einmal jährlich
durch den Pferdegesundheitsdienst der SächsTSK untersucht. Dazu teilt der Pferdezuchtverband
Sachsen e. V. und die Sächsische Gestütsverwaltung dem Pferdegesundheitsdienst der SächsTSK
alle für die jeweilige Decksaison zugelassenen Deckhengste aller Rassen mit.
Deckhengste werden durch den Halter bei dem zuständigen LÜVA für die Untersuchungen
im
Rahmen des Hengstgesundheitsdienstes angemeldet. Die Untersuchung der Deckhengste wird
durch den Amtstierarzt veranlasst. Die Kosten für den Hengstgesundheitsdienst
im Sinne dieser
Richtlinie trägt der Tierhalter.
Rinder
Landesprogramm des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie und
der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinderbestände vor BHV1-lnfektionen und
zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen vom 17. April 1998 (SächsABI. S. 358)
Die Überarbeitung bisheriger sächsischer Vorschriften und der Erlass in Form des Landesprogram-
mes war notwendig, weil mit der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 erstmals für die
Bundesrepublik Deutschland einheitliche Rechtsgrundlagen als Einstieg in eine planmäßige
Bekämpfung dieser anzeigepflichtigen und insbesondere für den Zuchttierhandel relevanten In-
fektionskrankheit geschaffen wurden.
Das Landesprogramm führt die 1993 begonnenen Maßnahmen in intensiverer Form weiter mit
dem Ziel, möglichst flächendeckend Maßnahmen zum Schutz und zur Bekämpfung zu ergreifen.
Detaillierte, auf die spezifische betriebliche Situation zugeschnittene BHV1-Programme, die in
Abstimmung mit dem LÜVA, dem betreuenden Tierarzt und dem Rindergesundheitsdienst erstellt
werden und deren Einhaltung
vom
LÜVA kontrolliert wird, sind Voraussetzung für die Beihilfelei-
stung an den Tierbesitzer.
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