Seite 4 - Jahresbericht_Vorlage

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1. Wissenswertes über die Sächsische Tierseuchenkasse
1.1 Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit der Sächsischen Tierseuchenkasse
- Tierseuchengesetz (TierSG) vom 20. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2038)
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz
(SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBI. S. 29)
- Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen
Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975
(BGBI. I S. 2313, 2610)
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
(SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBI. 1993 S. 1)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und
Familie über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (ETBA-VO)
vom 6. Oktober 1993 (SächsGVBI. 1994 S. 159)
- Geschäftsordnung der Sächsischen Tierseuchenkasse vom 31. Juli 1992
(SächsABI. S. 1135) und Änderung der Geschäftsordnung vom 29. März 1995
(SächsABI. S. 571)
- Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse vom 24. Oktober 2000
(SächsABI. Nr.
812001
S. 19Q)
- Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse vom 28. Oktober 1999
(SächsABI. Nr.
2/2000
S. 50) und Änderungen der Leistungssatzung vom 18. April 2000
(SächsABI. Nr.
28/2000
S. 521) und 24. Oktober 2000 (SächsABI. Nr.
8/2001
S. 190)
1.2 Aufgaben der Sächsischen Tierseuchenkasse
Die Aufgaben sind im
§
6 des Landestierseuchengesetzes festgeschrieben:
(1) Die Sächsische Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den
Vorschriften des Tierseuchengesetzes.
(2) Sie kann Beihilfen gewähren gemäß
§
18 dieses Gesetzes für Vorbeuge- u. Bekämpfungs-
maßnahmen sowie bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten
entstehen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern.
(4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.
Jeder Tierbesitzer. der Pferde, Schweine, Schafe, Geflügel, Süßwasserfische und Bienenvölker hält,
ist verpflichtet, seine Tiere bei der Sächsischen Tierseuchenkasse anzumelden und dafür Beiträge
zu entrichten.
Bei Neuanmeldung
ist der Tierbestand formlos der Sächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen.
In den darauf folgenden Jahren erhält der Tierbesitzer von der Tierseuchenkasse einen Meldebo-
gen, den er gewissenhaft ausfüllen muss, damit im Tierseuchenfall eine Entschädigung gezahlt
werden kann.
Wichtig:
Jede Änderung der Adresse ist der Tierseuchenkasse mitzuteilen.
Weitere Informationen zur Sächsischen Tierseuchenkasse können als Sonderdruck angefordert
werden.
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