IHN, VHS, EHN, ISA und weitere...
Die am 21. April 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law, AHL) regelt für Land-, Wasser- und sonstige Tiere die Vorbeugung vor der Einschleppung gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung. Der Focus richtet sich besonders auf Präventionsmaßnahmen vor Wassertierseuchen, die Verhinderung des Eindringens von Krankheitserregern in die EU sowie der Verbreitung von bereits vorhandenen Erregern zwischen den Mitgliedsstaaten und dem Schutz von bereits als frei von spezifischen Krankheitserregern anerkannten Mitgliedsstaaten, Zonen oder Kompartimenten. Besondere Maßnahmen gelten für neu auftretende Krankheitserreger und Zoonosen. Insbesondere die Pflichten der Unternehmer zur Gesundheitsvorsorge werden gestärkt.
Rechtsgrundlage
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Überwachung, Prävention und Bekämpfung von Wassertierseuchen (Freiwilliges Überwachungsprogramm Wassertierseuchen) vom 28. April 2023
Freiwilliges Überwachungsprogramm Wassertierseuchen vom 28. April 2023 (SächsABl. S. 658)
Höhe der Beihilfe
-
diagnostische Untersuchung von Probenmaterial
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ
Voraussetzungen
Die Teilnahme am Programm erfolgt in Abstimmung mit dem Fischgesundheitsdienst (FGD).
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Aquakultursektor an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Aquakultursektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).