samung gekört werden. Es ergänzt somit Festlegungen der Richtlinie zum Deckbullengesund-
heitsdienst. Die zuchthygienischen Untersuchungen erfolgen jeweils
vor
der Körung; der Unter-
suchungsumfang für Fleischrind- bzw. Hoistein-Friesian-Bullen
ist im Detail festgelegt.
Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kennzeichnung von Rindern vom 17. April 1998
Die bei den ab 1. Januar 1998 geborenen Rindern gesetzlich geforderte 2. Ohrmarke dient der
eindeutigen
Identifizierung
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und des Verbraucher-
schutzes.
Die SächsTSK übernimmt die Mehrkosten und unterstützt damit die Rinderhalter.
Schweine
Gemeinsames Programm des Sächsischen Schweinezuchtverbandes
und der Sächsischen Tier-
seuchenkasse zur Stabilisierung der Tiergesundheit
in den Herbuchzuchtbetrieben Sachsens vom
8. April 1999
Das Programm dient der Gewährleistung eines stabilen Gesundheitsstatus in den Herdbuch-
zuchtbetrieben. Von den Betrieben sind entsprechende tiergesundheitliche Maßnahmen einzu-
halten. Die Betriebe unterliegen der tierärztlichen Betreuung durch den Hof tierarzt.
Der Schweinegesundheitsdiens~ der SächsTSK berät zweimal jährlich die Betriebe.
Programm des Sächsischen Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie und der
Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus
des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS-Programm) vom 17. April
1998 (SächsABI. S. 656)
Aufgabe des Programmes ist es, die PRRS-unverdächtigen Bestände jährlich anhand der im Rah-
men der vorgeschriebenen Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit entnommenen Blutproben
zu kontrollieren. Darüber hinaus werden in den unverdächtigen Beständen alle Aborte (siehe auch
Programm zur Abklärung
von
Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen
vom
13. Ok-
tober 1998) untersucht, um eine mögliche PRRS-Infektion bei den ersten Anzeichen zu erfassen.
Das Programm bietet dem Tierhalter eine Hilfestellung zum Schutz der unverdächtigen Bestände
vor
einer PRRS-Infektion und zur Reduzierung der Leistungsdepressionen in infizierten Betrieben.
Die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt auf Antrag des Tierhalters beim zuständigen Amtstierarzt.
Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Fami-
lie sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zum
Programm zur Sicherung der Tiergesundheit
in schweinehaltenden Betrieben vom 9. April 1998
(SächsABI. S. 330)
Die Richtlinie hat zum Ziel, das Tiergesundheitsniveau
in allen Schweinebeständen als Vorausset-
zung für hohe tierische Leistungen und gesundheitlichen Verbraucherschutz anzuheben. Dafür
wird dem schweinehaltenden Landwirt das fachspezifische Beratungspotential des Schweinege-
sundheitsdienstes der SächsTSK, der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter, der Staatli-
chen Ämter für Landwirtschaft, des Mitteldeutschen Schweinezuchtverbandes e. V. und des
vom
Tierbesitzer benannten Tierarztes angeboten.
Nach der freiwilligen Teilnahmeerklärung verpflichtet sich der Tierhalter zur Einhaltung der fest-
gelegten Normen zur seuchenhygienischen Absicherung und zur Gewährleistung der selbsterar-
beiteten Maßnahmen zur Sicherung einer geringen Erkrankungshäufigkeit bei ökonomisch be-
deutsamen sowie verbraucherschutzrelevanten
Infektionskrankheiten und Parasitosen. Der Antrag
ist beim zuständigen Amtstierarzt zu stellen.
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