Schafe und Ziegen
Richtlinie zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf,
Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 1993 (SächsABI. S. 376)
Mit dieser Richtlinie werden die Grundsätze für den Schutz der Schafbestände vor der Erkrankung
und die Durchführung eines freiwilligen Sanierungsprogrammes festgelegt. In sechsmonatigen Ab-
ständen werden alle Tiere eines Bestandes, die älter als ein halbes Jahr sind, in besonderen Fällen
auch jüngere Lämmer, untersucht. Die Blutentnahme wird durch den Schafgesundheitsdienst der
SächsTSK vorgenommen mit dem Ziel der Schaffung Maedi-unverdächtiger Bestände.
Die SächsTSK beteiligt sich an den Kosten gemäß Leistungssatzung.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sa-
nierung (Capri ne Arthritis Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen vom 13. Juli
1995 (SächsABI. S. 962)
Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für den Schutz der Ziegenbestände vor CAE und die Durch-
führung eines freiwilligen Sanierungsprogrammes.
In Tierbeständen, die durch eine Verpflichtungserklärung dem Programm beigetreten sind, erfol-
gen zweimal jährlich Blutentnahmen. Ziel ist die Schaffung CAE-unverdächtiger Bestände.
Die SächsTSK beteiligt sich an den Kosten gemäß Leistungssatzung.
Pferde, Rinder, Schweine, Schafe
Programm zur Abklärung von Aborten bei Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen vom
13. Oktober 1998
Das Programm dient der Erfassung und Abklärung von erregerbedingten Abortursachen. Eswurde
gegenüber dem Programm vom 11. Oktober 1995 inhaltlich wesentlich erweitert.
Die SächsTSK beteiligt sich an den Kosten.
Geflügel
Richtlinie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion
in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates
Sachsen vom 20. April 1993 (SächsABI. S. 851) geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli
1995 (SächsABI. S. 919)
Mit dieser Richtlinie werden die Grundsätze für den Schutz und die Kontrolle der Hühnergeflü-
gelbestände zur Verhinderung der Salmonella Enteritidis- und S. Typhimurium-Kontamination auf
der Grundlage eines freiwilligen Bekämpfungsprogrammes festgelegt.
Die Entnahme von Proben (Eiern, Kotproben. Kloakentupfern, Tiermaterial, Steckenbleibern, Me-
konium und Kükenwindeln sowie Blutproben) erfolgt durch den Geflügelgesundheitsdienst der
SächsTSK nach einem in der Richtlinie festgelegtem Schema.
Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Beteiligung an der Salmonellenpflichtimpfung
in Aufzuchtbetrieben vom 1. Januar 1995 gemäß Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April
1994 (BGBI. I S. 770)
Mit dem In-Kraft-Treten o. g. Verordnung wurde die Pflichtimpfung der Hühner gegen Salmonel-
lose in Aufzuchtbetrieben ab 250 Tieren vorgeschrieben.
Da die für einen ausreichenden Impfschutz notwendige dreimalige Impfung eine erhebliche fi-
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