Jahresbericht 2014 - page 10

6 . T i e r k ö r p e r b e s e i t i g u n g
6. Tierkörperbeseitigung
Monatlich werden durch die Tierseuchenkas-
se die in der TKBA entsorgten Kadaver den
Tierbesitzern im Leistungsprogramm der Tier-
seuchenkasse zugeordnet.
Tierbesitzer ohne TSK-Nummer werden ge-
sondert erfasst, angeschrieben und dabei zur
Meldung ihres Tierbestandes bei der Tierseu-
chenkasse aufgefordert.
Der Einzugsbereich des Zweckver-
bandes für Tierkörperbeseitigung
Sachsen
OT Lenz
Staudaer Weg 1
01561 Priestewitz
Tel.: 035249/735-0
Fax: 035249/73525
umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Tier­
körperbeseitigung in Sachsen sind im
Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tie-
rische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004
(SächsGVBl. S. 579), rechtsbereinigt mit
Stand vom 1. März 2012, zu finden.
In diesem Gesetz ist festgelegt, dass der Tier-
besitzer nur 25% der Kosten für den Transport
und die Beseitigung von Kadavern für Tier-
arten zu tragen hat, für die Beiträge bei der
Sächsischen Tierseuchenkasse zu entrichten
sind. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt
über den Zweckverband für Tierkörperbeseiti-
gung Sachsen.
Die restlichen 75% der Kosten werden zu
33,3% vom Freistaat Sachsen, zu 33,3% von
den sächsischen Kommunen und zu 8,4% von
der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen.
Im Falle des Auftretens einer anzeigepflich-
tigen Tierseuche wird der Tierbesitzer nicht
mit Gebühren belastet. Die Finanzierung des
Transportes und der Entsorgung erfolgt in
diesem Fall zu gleichen Teilen durch das Land,
die Kommunen und die Sächsische Tierseu-
chenkasse.
Im Jahr 2014 wurden durch den Freistaat
Sachsen und die Sächsische Tierseuchen­
kasse 1.469.444,44 EUR an den Zweckver-
band für Tierkörperbeseitigung Sachsen
gezahlt.
Die Sächsische Tierseuchenkasse prüft die
Abrechnung des ungedeckten Aufwandes der
Tierkörperbeseitigungsanstalt und fungiert
als Abrechnungsstelle für den Anteil des
Landes und der Tierseuchenkasse.
Verwaltung
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