Jahresbericht 2015 - page 10

6 . T I E R K Ö R P E R B E S E I T I G U N G
7. Sektionsprogramm
Verwaltung
6. Tierkörperbeseitigung
Monatlich werden durch die Tierseuchenkas-
se die in der TKBA entsorgten Kadaver den
Tierbesitzern im Leistungsprogramm der Tier-
seuchenkasse zugeordnet.
Tierbesitzer ohne TSK-Nummer werden ge-
sondert erfasst, angeschrieben und dabei zur
Meldung ihres Tierbestandes bei der Tierseu-
chenkasse aufgefordert.
Der Einzugsbereich des Zweckver-
bandes für Tierkörperbeseitigung
Sachsen
OT Lenz
Staudaer Weg 1
01561 Priestewitz
Tel.: 035249 735-0
Fax: 035249 73525
umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Tierkör-
perbeseitigung in Sachsen sind im Säch-
sischen Ausführungsgesetz zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004
(SächsGVBl. S. 579), rechtsbereinigt mit
Stand vom 1. März 2012, zu finden.
In diesem Gesetz ist festgelegt, dass der
Tierbesitzer nur 25 % der Kosten für den
Transport und die Beseitigung von Kadavern
für Tierarten zu tragen hat, für die Beiträge
bei der Sächsischen Tierseuchenkasse zu ent-
richten sind. Die Erhebung dieser Gebühren
erfolgt über den Zweckverband für Tierkör-
perbeseitigung Sachsen.
Die restlichen 75 % der Kosten werden zu
33,3 % vom Freistaat Sachsen, zu 33,3 % von
den sächsischen Kommunen und zu 8,4 % von
der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen.
Im Falle des Auftretens einer anzeigepflich-
tigen Tierseuche wird der Tierbesitzer nicht
mit Gebühren belastet. Die Finanzierung des
Transportes und der Entsorgung erfolgt in
diesem Fall zu gleichen Teilen durch das Land,
die Kommunen und die Sächsische Tierseu-
chenkasse.
Im Jahr 2015 wurden durch den Freistaat
Sachsen und die Sächsische Tierseuchenkas-
se 1.411.525,57
E
an den Zweckverband für
Tierkörperbeseitigung Sachsen gezahlt.
Die Sächsische Tierseuchenkasse prüft die
Abrechnung des ungedeckten Aufwandes der
Tierkörperbeseitigungsanstalt und fungiert
als Abrechnungsstelle für den Anteil des
Landes und der Tierseuchenkasse.
Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit das
Beihilfewesen der TSK an die EU-Vorgaben
anzupassen, wurde auch das
Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchen-
kasse zur diagnostischen Abklärung
von Tierverlusten bei Pferden, Rin-
dern, Schweinen, Schafen und Ziegen
(Sektionsprogramm) vom 12. November
2007
(in Kraft getreten am 1. Januar 2008)
– überarbeitet.
Die Neufassung des Programms stammt vom
9. November 2015 und beinhaltet im We-
sentlichen Änderungen zur Verwendung des
neuen Untersuchungsantrages und zur Kos­
tenbeteiligung durch den Tierhalter. In Kraft
getreten ist die neue Version am 01.10.2015.
Neu ist auch die grundsätzliche Vorausset-
zung für die Programmteilnahme, nämlich die
vorherige Beantragung der Leistung. Dies
geschieht mit dem Beihilfeantrag, welcher
dem Tierhalter mit dem Meldebogen am
Jahresende für das Folgejahr zugestellt wird
und an die TSK ausgefüllt und unterschrieben
zurückzusenden ist.
Für die explizite Beauftragung einer Sektion
ist ebenfalls nach wie vor ein Untersuchungs-
auftrag zu verwenden und dem zu untersu-
chenden Tierkörper beizulegen. Der Antrag
hat sich in seiner Form geändert und ist nun
als PDF-Dokument auf
unter dem Dateinamen „Untersuchungsauf-
trag zur Tierkörperbeseitigung nach dem
Sektionsprogramm der TSK“ zu finden.
Bei der Sektion eines Tieres wird dieses auf
verschiedenste Tierseuchen bzw. Krankheiten
untersucht. Ein Teil dieser Krankheiten ist in
einer von der EU bzw. OIE herausgegebenen
Liste deklariert (siehe auch §1 Absatz 3 Num-
mer 7 Leistungssatzung).
Bis einschließlich September 2015 haben die
Kosten dieser Untersuchung das Land Sach-
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1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...60
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