Jahresbericht 2014 - page 56

1 4 . A r b e i t s b e r i c h t d e s F i s c h g e s u n d h e i t s d i e n s t e s
Fische
Abb. 5: vollautomatische Impfeinrichtung für
Forellensetzlinge
Abb. 6: Ovar vom Stör mit blutig eitrigen Infil-
traten (Quelle: LUA Sachsen)
14.2 KHV-Programm
Neufassung des gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der
Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus (KHV) -Infektion in sächsischen Fisch-
haltungsbetrieben (KHV-Programm) vom 13. November 2013
Klinische und labordiagnostische Monitoring-
Untersuchungen von Fischbeständen auf die
Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) werden
in Sachsen seit dem Jahr 2003, zunächst im
Rahmen eines Projektes bis Ende 2005 durch-
geführt. Aufgrund der Ende 2005 eingeführten
Anzeigepflicht, steigender Untersuchungs-
zahlen und wachsender Bedeutung der KHV-I
durch zunehmende Krankheitsfälle wurde
im Jahr 2006 erstmalig das KHV-Programm
aufgelegt und bis heute immer wieder aktuali-
siert. Neben der Diagnostik wurden Angebote
zu Beratung, Prophylaxe und Bekämpfung der
KHV-I für bei der Tierseuchenkasse gemeldete
Fischhalter stetig erweitert und verbessert.
Das KHV-Programm ermöglicht den genehmig-
ten Karpfenhaltungsbetrieben im Freistaat
Sachsen eine für sie kostenfreie Durchfüh-
rung der amtlich vorgeschriebenen Untersu-
chungen nach § 7 Fischseuchenverordnung.
Dabei handelt es sich um Betriebsbesuche mit
klinischer Untersuchung der Fischbestände,
die auf Anforderung des Fischhalters durch
den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen
Tierseuchenkasse (FGD) erfolgen. Als zu-
sätzliches Angebot, das von den meisten
Betrieben gern in Anspruch genommen wird,
können die Fischbestände auch labordiagnos-
tisch mittels PCR (Polymerase Chain Reaction,
einer molekularbiologischen Methode zum
Nachweis von Teilen des Erregers) auf das
Vorhandensein des KHV untersucht werden.
Die Tierhalter erhalten so einen genaueren
Überblick über den Gesundheitsstatus ihrer
Bestände. Dies ist zum einen wichtig für die
Planung innerbetrieblicher Umsetzungen,
zum anderen von erheblicher Bedeutung für
den Handel mit Satzfischbeständen. Jeder
Satzfischlieferant und jeder Satzfischemp-
fänger sollte unbedingt sicherstellen, dass
die gehandelten Fischbestände mit negativen
Ergebnissen labordiagnostisch auf KHV unter-
sucht worden sind, sofern es sich um Betriebe
ohne KHV-Problematik handelt (Kategorie
3, „Infektion nicht bekannt“). Durch dieses
verantwortungsbewusste Handeln kann ein
Hauptverbreitungsrisiko der Seuche minimiert
werden. Für den Handel mit Satzfischen bietet
sich zusätzlich die Beantragung eines „An-
lagenpasses“ gemäß Anlage 2 der Fischseu-
chenverordnung beim zuständigen Lebensmit-
telüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA)
an. Aus dem Anlagenpass kann der Empfän-
gerbetrieb die Kategorie (den Gesundheits-
status) bezüglich KHV-I des Lieferbetriebes
erkennen.
Weiterer Bestandteil des KHV-Programms
ist die Abklärung von Verlustgeschehen im
Hinblick auf eine mögliche KHV-bedingte
Ursache. Weil die KHV-I zu den anzeige-
und bekämpfungspflichtigen Fischseuchen
gehört, muss nicht nur ein labordiagnostisch
bestätigter KHV-Ausbruch, sondern bereits
der Verdacht darauf beim zuständigen LÜVA
angezeigt werden. Ein begründeter Verdacht
liegt insbesondere dann vor, wenn die Fische
für KHV-I typische Symptome wie Apathie,
Atembeschwerden, Sammeln am Zulauf, kurz
unter der Wasseroberfläche oder am Rand,
Todesfälle (Abb. 7) sowie körperliche Verände-
rungen wie eingefallene Augen, Hautschäden
oder Kiemennekrosen aufweisen (Abb. 8).
Auch epidemiologische Zusammenhänge, wie
beispielsweise ein nachgewiesener KHV-
Ausbruch in einem Herkunftsbestand oder
in einem Teich in der unmittelbaren Nähe,
begründen beim Auftreten von Symptomen
oder Verlusten einen KHV-Verdacht.
Die Tabelle 1 zeigt die Ergebnisse der labor-
diagnostischen Untersuchungen auf KHV seit
2003.
Klinisch gesunde Fische sollen entweder
bereits 24 bis 48 Stunden vor der Probenah-
Erhöhte, für Regenbogenforellen suboptimale
Wassertemperaturen begünstigen jedoch
das Auftreten von Furunkulose. Bedenklich in
Sachsen war auch, dass Furunkulose bereits
bei Wassertemperaturen um die 11°C in Anla-
gen, die sich nicht desinfizieren lassen, nach-
gewiesen wurde. In Deutschland ist gegen
den Furunkuloseerreger kein Impfstoff mehr
zugelassen. Im Rahmen eines Projektes soll
2015 der Einsatz eines in Norwegen u.a. eu-
ropäischen Ländern zugelassenen Impfstoffes
getestet werden. Diese Vakzine ist allerdings
eine Injektionsvakzine, die üblicherweise
über Impfautomaten verabreicht wird (Abb.5).
Solche Anlagen werden in Deutschland
nicht vorgehalten, so dass per Hand geimpft
werden muss. Erste Ergebnisse werden im
kommenden Jahresbericht veröffentlicht.
Erstmalig in Sachsen wurde Aeromonas
salmonicida subsp. salmonicida bei Störlai-
chern im Zusammenhang mit Hautnekrosen
der Schleimhaut bei anhaltenden Verlusten
nachgewiesen. Bei der Sektion waren große
Abschnitte der Ovarien blutig eitrig infiltriert
(Abb.6). Aus den Ovarien konnte der oben
genannte Erreger isoliert werden.
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