Der Zufall stand Pate

In Annette Meißgeiers Hofkäserei entstehen vielfältige Produkte aus selbst erzeugter Ziegenmilch. Den meisten Umsatz macht der Familienbetrieb im eigenen Hofladen, der jeden Freitag geöffnet hat.

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Blauzungenkrankheit

Die BT ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Wiederkäuer, die durch Viren verursacht und über blutsaugende Insekten übertragen wird.


Art und Höhe der Beihilfe

a. Blutprobenentnahme (Zuschuss)

Höhe

1. Tier 6,41 EUR
Reihenentnahme 3,85 EUR pro Tier
Wegegeld 8,60 EUR

 

Voraussetzungen 
Es muss sich um eine amtlich angewiesene Maßnahme im Rahmen eines Monitorings handeln.

näheres Verfahren
Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt das ausgefüllte und durch den Tierhalter unterzeichnete Antragsformular „Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA2 . Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK3 . Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden. Werden zur Untersuchung im Rahmen des Blauzungen-Monitoring Blutproben verwendet, welche im Rahmen zur Untersuchung auf Maedi entnommen wurden, besteht kein Anspruch auf Beihilfe nach a.

Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

 

b. Untersuchung von Blutproben

Höhe 
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung

Voraussetzung 
Es muss sich um eine amtlich angewiesene Maßnahme im Rahmen eines Monitorings handeln.

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung 
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

 

 


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

  • Monitoring bei Haus- und Wildtieren nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37 L 36 vom 10.2. 2011, S. 20), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 456/2012 der Kommission vom 30. Mai 2012 (ABl. L 141 vom 31.5.2012, S.7) geändert worden ist und gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zum Blauzungenmonitoring im Freistaat Sachsen i.d.g.F. . Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit i.d.g.F. .“
  • Beihilfesatzung der TSK für den Agrarsektor (Anlage 1 Nr. 9)
  • Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Beihilfesatzung für den Agrarsektor der TSK (zu Anlage 1 Nr. 9)

 Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)

 Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

 Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit der Landesdirektion Sachsen vom 24. August 2016 

 


Antrag

 Beihilfeantrag Blauzungenkrankheit Impfung

 Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen

 Hinweise zum HIT- Untersuchungsantrag

Paratuberkulose

Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer.


Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar. Sie wird durch eine Infektion mit Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis (MAP) hervorgerufen und verursacht wirtschaftliche Schäden vor allem beim Rind,
aber auch bei kleinen Wiederkäuern. Sie findet sowohl national als auch international verstärkt Beachtung, da
– erhebliche Auswirkungen der Infektion auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere festzustellen sind und
– Verdachtsmomente bestehen, dass die Paratuberkulose des Rindes möglicherweise im Zusammenhang mit Erkrankungen des Menschen (Morbus Crohn) stehen könnte.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 7. Juli 2014 „Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern“ (BAnz AT 01.08.2014) [1] veröffentlicht, die in einem Unterpunkt Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose und zum Schutz Paratuberkulose-unverdächtiger Rinderhaltungen zusammenfassen.

In den letzten Jahren wurden in mehreren Bundesländern in Deutschland Paratuberkulose-Programme aufgelegt, die unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und unterschiedliche Wege beschreiten. Die Bemühungen zur Kontrolle der Paratuberkulose und Maßnahmen zur Reduzierung zumindest des klinischen Geschehens sind zentrale Ansatzpunkte der meisten Programme, ein verpflichtendes einheitliches Vorgehen für Deutschland ist hingegen noch nicht erkennbar. Ein wesentlicher Diskussionspunkt ist der Handel von infizierten oder bereits den Erreger ausscheidenden Tieren.


Rechtsgrundlage

 Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen (Paratuberkuloseprogramm) vom 2. November 2022 (SächsABl. 2023 Nr. 4 S. 151)


Höhe der Beihilfe

a. Sektion von verendeten Schafen und Ziegen

Höhe
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung (Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten)

Voraussetzungen
Sektion von Schafen und Ziegen an der LUA bei über 2 Jahre alten Schafen und Ziegen unter besonderer Berücksichtigung der Paratuberkulose.

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf gelistete Tierkrankheiten an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche nicht gelistete Tierkrankheiten betreffen, in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).

 

b. diagnostische Untersuchung

Höhe
In Höhe der Gebühr der LUA- Benutzungsgebührenverordnung (Maximalwert im Fall einer De-minimis-Beihilfe beachten)

näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung
Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf gelistete Tierkrankheiten an der LUA trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG der Freistaat Sachsen und gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche nicht gelistete Tierkrankheiten betreffen, in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).


 

Antrag

 De-minimis-Beihilfeantrag

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

Pseudotuberkulose

Die Pseudotuberkulose ist eine bedeutende chronische, durch Bakterien hervorgerufene Infektionskrankheit der Ziegen und Schafe.


Der Erreger der Pseudotuberkulose ist Corynebacterium pseudotuberculosis. Infektionen mit diesem Erreger führen zu Abszessen oberflächlicher und tiefer Lymphknoten (verkäsende Lymphadenitis). Brechen die Abszesse auf, tritt massenhaft hochinfektiöser Eiter aus. Durch direkten Kontakt mit dem Eiter von Tier zu Tier sowie über Hautverletzungen (z. B. Schur, Hornstöße, Ohrkennzeichnung) oder über kontaminiertes Futter, Stalleinrichtungsgegenstände, Zäune und Klauenpflegewerkzeuge erfolgt die Infektion. Beim Lamm stellt zudem der Nabelstumpf eine Eintrittspforte für den Erreger dar. Der Erreger kann in der Umwelt Wochen bis Monate überlebensfähig bleiben. Hierin besteht ein hohes Infektionsrisiko für die restliche Herde. Es handelt sich um eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit.


Höhe der Beihilfe

De-minimis-Beihilfe für die Untersuchungskosten an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen in Abhängigkeit der vorgelegten Gebührenbescheide. Die Untersuchungskosten können von Tierhaltern, die nicht als Unternehmen (im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV) gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung in Abhängigkeit der vorgelegten Gebührenbescheide bei der Sächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden.


näheres Verfahren

Für die Beantragung der De-minimis-Beihilfe bzw. der Leistung ist der „De-minimis-Beihilfe- und Leistungsantrag“ der Sächsischen Tierseuchenkasse zu verwenden. Die Untersuchungen erfolgen auf Empfehlung des Schaf- und Ziegengesundheitsdienstes nach Absprache mit dem Tierhalter.


Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die Sächsische Tierseuchenkasse.


Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe

Es muss sich um Untersuchungen im Rahmen des Programms der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung der Pseudotuberkulose in Schaf- und Ziegenbeständen im Freistaat Sachsen (Pseudotuberkulose-Programm Schafe/Ziegen) vom 29.11.2019 handeln.

 Pseudotuberkuloseprogramm


Antrag

 De-minimis-Beihilfeantrag

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

 

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