Die Entnahme von Blutproben ist eine Dienstleistung des Tierarztes an den Tierhalter.
Als Beihilfe für den Tierhalter übernimmt die Tierseuchenkasse begrenzt die Kosten für die Entnahme bestimmter Blutproben durch den Tierarzt.
Für welche Blutproben und welcher Betrag erstattet wird, ist der Leistungssatzung bzw. der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Abortabklärung
Einzeltier | 6,41 EUR |
Leukose/Brucellose
Blutproben
Reihenentnahme
3,85 EUR/Tier
Einzeltierfixierung
7,71 EUR/Tier
Wegegeld
8,60 EUR
Milchprobenentnahme
Milchprobenentnahme
1,28 EUR pro Kuh
Wegegeld
8,60 EUR
Blauzungenkrankheit
(amtliches Pflichtmonitoring)
Blutproben
Reihenentnahme | 3,85 EUR/Tier |
Einzeltierfixierung | 7,71 EUR/Tier |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Tuberkulinisierung
Tuberkulinisierung mit Simultantest ink. Tuberkulin |
9,62 EUR/ je Tier |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Abortabklärung
Einzeltier | 6,41 EUR |
PRRS
Zuchtbetrieb
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Sonstiger Betrieb
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Aujeszkysche Krankheit
Zuchtbetrieb
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Sonstiger Betrieb
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Schweinepest Hausschweine
Zuchtbetrieb
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Sonstiger Betrieb
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Für die Fahrt zum Zweck der Blutprobenentnahme im jeweiligen Geflügelbestand erhält der Tierarzt einmalig ein Wegegeld in Höhe von 10,23 EUR.
Newcastle Disease (ND)
1. und jedes weitere Tier
3,21 EUR
Wegegeld
8,60 EUR
Abortabklärung
Einzeltier | 6,41 EUR |
Maedi
(Absprache mit Schafgesundheitsdienst erforderlich)
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Brucellose
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
CAE
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Blauzungenkrankheit
1. Tier | 6,41 EUR |
Reihenentnahme ab 2. Tier | 3,85 EUR |
Wegegeld | 8,60 EUR |
Abortabklärung
Einzeltier | 6,41 EUR |
Nur wenn der Tierhalter die Voraussetzungen für den Beihilfeanspruch erfüllt, kann die Kostenerstattung erfolgen.
Der Tierarzt nutzt für die Kostenerstattung an ihn den Antrag zur Abrechnung tierärztlicher Blutprobenentnahmen bei der Sächsischen Tierseuchenkasse.
Auf dem Antrag bestätigt der Tierhalter die Dienstleistung des Tierarztes.
Eine Bestätigung des Veterinäramtes ist notwendig, wenn es sich um eine Pflichtmaßnahme des Tierhalters und damit amtlich angewiesene Blutprobenentnahme handelt.
- die Gewährung von Beihilfen ist an umfassende Bestimmungen des EU-Rechts gebunden.
- Mit Ihrer Unterschrift auf dem Abrechnungsformular des Tierarztes bestätigen Sie die Erfüllung der Voraussetzungen.
- Sie erhalten kein Geld von der Tierseuchenkasse, sondern begrenzt die Leistung des Tierarztes
- die Beantragung der begrenzten Kostenerstattung erfolgt durch den Tierarzt bei der Tierseuchenkasse
- die Höhe der Kostenerstattung an den Tierarzt ist die Höhe der Beihilfe an Sie
- die begrenzte Kostenerstattung von der TSK an Sie, beantragen Sie bei der TSK mit dem Vordruck
- der Tierhalter muss auf diesem Vordruck zwingend unterschreiben, um zu bestätigen, dass er beihilfefähig ist – ohne die Unterschrift erfolgt keine Auszahlung
- senden Sie den Antrag an die TSK – es sei denn der nächste Punkt trifft zu
- handelt es sich um Blutprobenentnahmen mit einer amtlichen Anordnung, ist die Unterschrift des Amtstierarztes zwingend erforderlich; senden Sie in diesem Fall den Antrag an das zuständige LÜVA; dieses leitet den Antrag an die TSK weiter
- Sie erhalten eine Auszahlungsmitteilung über die Höhe der gezahlten Beträge
Antrag
Beim Ausdruck im Adobe Reader (PDF) der Anträge bitte beachten:
- die Anträge sind im Duplex-Modus (Papier beidseitig bedrucken) zu drucken
- beim Drucken einstellen: Seitenanpassung keine oder tatsächliche Größe. (Wie beim Ausdruck des HIT- Untersuchungsantrages)