anzeigepflichtige Tierseuchen

Auszug der anzeigepflichtigen Tierseuchen


Unter Tierseuchen versteht man alle Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei gehaltenen Tieren auftreten und auf gehaltene Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden können.

Bestimmten Tierseuchen, gegen die Maßnahmen Einzelner nicht wirksam sind und die eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder die die menschliche Gesundheit gefährden, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Diese müssen frühzeitig erkannt und mit staatlichen Maßnahmen bekämpft werden können, bevor sich die Tierseuche weiterverbreitet.

Alle Tierhalter* und alle Personen, die mit Tieren umgehen, sind verpflichtet, bereits bei einem Tierseuchenverdacht das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt unverzüglich zu informieren.

Um welche Tierseuchen es sich dabei handelt, war bisher in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen festgelegt.


Die neue Tierseuchenmeldeverordnung – Was ändert sich zur vorherigen Anzeige- und Meldepflicht?

Bisher waren die nationalen Regelungen zur Meldung von Seuchen in mehreren Verordnungen u.a. in den Verordnungen über anzeigepflichtige Tierseuchen bzw. der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten zu finden.

Mit Einführung der seit 11. März 2026 in Deutschland geltenden neuen Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (Tierseuchenmeldeverordnung - TierSeuchMeldV) werden die Vorgaben des EU- Rechts an die verpflichtende Meldung von Seuchen in einem einzigen Regelwerk umgesetzt.

Gleichzeitig wurden die bisherigen Verordnungen über anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten aufgehoben.

Anstelle der bisherigen Unterscheidung zwischen "anzeigepflichtig" und "meldepflichtig" gibt es nun ein einheitliches Meldesystem mit unterschiedlichen Meldewegen und Meldefristen.


Was bedeutet das für Tierhalter?

Für Tierhalter bleibt die wichtigste Verpflichtung bestehen: Wer den Verdacht auf eine Tierseuche oder den Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche (Tierseuchen in Anlage 1 und 2 TierSeuchMeldV bei den dort genannten Tierarten bzw. Artengruppen) feststellt oder entsprechende Anzeichen bemerkt, muss dies unverzüglich dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt melden. Das gilt unabhängig davon, ob der Verdacht durch den Tierhalter selbst, durch Mitarbeiter oder durch den Hoftierarzt entsteht (§ 3 TierSeuchMeldV).

"Unverzüglich" bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Ein Abwarten bis zum nächsten Werktag oder bis weitere Tiere erkranken, kann bereits gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen.


Einteilung der Tierseuchen

Die wesentliche Neuerung der Tierseuchenmeldeverordnung ist die Einteilung der Krankheiten in vier große Gruppen, die sich in den vier Anlagen zur Verordnung wiederfinden.

Durch diese Einteilung soll klarer werden, bei welchen Krankheiten bereits klinische Symptome eine Meldung auslösen und bei welchen zunächst ein Laborbefund erforderlich ist. Des Weiteren wird geregelt, durch wen und in welchem Zeitraum die Meldung erfolgen muss.

Der Tierhalter* muss bei Verdacht auf Krankheiten der Anlagen 1 und 2 (siehe Anhang) melden (Meldepflichtige siehe auch § 3 TierSeuchMeldV).

Bei Krankheiten der Anlagen 3 und 4 meldet in erster Linie das Labor oder der Tierarzt.

 

Anlage 1 TierSeuchMeldV 
Hier sind besonders gefährliche, hochansteckende Tierseuchen aufgeführt, bei denen bereits der begründete Verdacht unverzüglich gemeldet werden muss. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Maul- und Klauenseuche
  • Afrikanische Schweinepest
  • Klassische Schweinepest
  • Geflügelpest
  • Newcastle-Krankheit

Bei diesen Erkrankungen zählt jede Stunde. Eine frühe Meldung ermöglicht sofortige staatliche Bekämpfungsmaßnahmen und verhindert eine weitere Ausbreitung. Des Weiteren sind Seuchen erfasst, die eine große Relevanz für die öffentliche Gesundheit besitzen (z.B. Tollwut) bzw. die in Deutschland oder der EU bislang nicht oder kaum vorkommen.

 

Anlage 2 TierSeuchMeldV 
Auch bei diesen Krankheiten besteht eine unverzügliche Meldepflicht bereits beim Verdacht. Hierbei handelt es sich um Krankheiten, die primär staatlich überwacht werden (Monitoring), um die Ausbreitung zu beobachten und den Handel zu schützen.

 

Anlage 3 und 4 TierSeuchMeldV 
Bei diesen Seuchen, führt erst der labordiagnostische Nachweis zu einer Meldeverpflichtung. Ein bloßer Verdacht muss nicht gemeldet werden.


Welche Rolle spielt der Hoftierarzt?

Der betreuende Tierarzt bleibt der wichtigste Ansprechpartner bei Krankheitsverdacht. Auch Tierärztinnen und Tierärzte haben nach der neuen Verordnung umfangreiche Meldepflichten. Je nach Krankheit müssen sie bereits den Verdacht oder erst den labordiagnostischen Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln.

Für Tierhalter bedeutet dies jedoch nicht, dass ausschließlich der Tierarzt verantwortlich ist. Die gesetzliche Meldepflicht des Tierhalters bleibt bestehen.


Was passiert nach einer Meldung?

Nach Eingang einer Meldung prüft das Veterinäramt den Sachverhalt und entscheidet über weitere Maßnahmen. Dazu können gehören:

  • klinische Untersuchung der Tiere,
  • Probenentnahme,
  • vorläufige Betriebssperre,
  • Einschränkung des Tierverkehrs,
  • weitere epidemiologische Untersuchungen.

Je früher eine Meldung erfolgt, desto zielgerichteter können diese Maßnahmen durchgeführt werden.


Fazit

Die neue Tierseuchenmeldeverordnung verändert die Pflichten der Landwirte weniger grundlegend als zunächst vermutet. Neu ist vor allem die übersichtlichere Struktur des Melderechts. Entscheidend bleibt weiterhin: Wer einen Verdacht auf eine schwerwiegende Tierseuche feststellt, informiert unverzüglich seinen Hoftierarzt und das zuständige Veterinäramt. Eine schnelle Meldung schützt nicht nur den eigenen Bestand, sondern auch die Tiergesundheit in der gesamten Region und trägt dazu bei, wirtschaftliche Schäden für die Landwirtschaft möglichst gering zu halten.

Den Gesetzestext finden Sie hier:

www.gesetze-im-internet.de/tierseuchmeldv/TierSeuchMeldV.pdf

 

*Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429: alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen sind Heimtierhalter und Tierärzte


Rinder

Krankheit

EU-Kategorie nach VO (EU) 2016/429 i. V. m. DVO (EU) 2018/1882

Anlage TierSeuchMeldV

Maul- und Klauenseuche (MKS)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Brucellose der Rinder (Brucella abortus, B. melitensis, B. suis)

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Tuberkulose durch Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Tollwut

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Infektiöse Bovine Rhinotracheitis / Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

C/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Bovine Virusdiarrhoe (BVD)

C/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Enzootische Leukose der Rinder (EBL)

C/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Milzbrand

D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Rinderpest

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Rifttalfieber

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Transmissible spongiforme Enzephalopathie

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest)

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Epizootische Hämorrhagische Krankheit (EHD)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Blauzungenkrankheit (BTV)

C/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Surra (Trypanosoma evansi)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Lumpy Skin Disease (LSD)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektionen mit Mycoplasma mycoides sp. mycoides (Lungenseuche der Rinder)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Bovine genitale Campylobacteriose

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Trichomonadose

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Paratuberkulose

E

Anlage 2

Q-Fieber (Coxiella burnetii)

E

Anlage 2

 


Schweine

Krankheit

EU-Kategorie nach VO (EU) 2016/429 i. V. m. DVO (EU) 2018/1882

Anlage TierSeuchMeldV

Maul- und Klauenseuche (MKS)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Klassische Schweinepest (KSP)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Afrikanische Schweinepest (ASP)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest)

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Rinderpest

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Brucellose der Schweine (Brucella suis, B. melitensis, B. abortus)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Aujeszkysche Krankheit

C/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Milzbrand

D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Ebola-Virus-Infektionen

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Tollwut

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Transmissible spongiforme Enzephalopathie

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Mpox (Affenpocken)

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Japanische Enzephalitis

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Surra (Trypanosoma evansi)

D/E

Anlange 1 Abschnitt 2

Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex

D/E

Anlage 2

Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS), seuchenhafter Spätabort

D/E

Anlage 2

 


Geflügel

Krankheit

EU-Kategorie nach VO (EU) 2016/429 i. V. m. DVO (EU) 2018/1882

Anlage TierSeuchMeldV

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Newcastle-Krankheit (Infektion mit dem Newcastle-Disease-Virus)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit dem Virus der niedrigpathogenen Aviären Influenza (LPAI)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

West-Nil-Fieber

E

Anlage 1 Abschnitt 2

Japanische Enzephalitis

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Mykoplasmose des Geflügels (M. gallisepticum, M. meleagridis)

D/E

Anlage 2

Infektion mit Salmonella Pullorum (Pullorumkrankheit)

D/E

Anlage 2

Infektion mit Salmonella Gallinarum (Geflügeltyphus)

D/E

Anlage 2

Infektion mit Salmonella arizonae

D/E

Anlage 2

Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen Verordnung besteht)

-

Meldung nach Geflügel-Salmonellen Verordnung


Schafe & Ziegen

Krankheit

EU-Kategorie nach VO (EU) 2016/429 i. V. m. DVO (EU) 2018/1882

Anlage TierSeuchMeldV

Maul- und Klauenseuche (MKS)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Brucellose (Brucella abortus, B. melitensis, B. suis)

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Tollwut

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Milzbrand

D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Rinderpest

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Rifttalfieber

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Pest der kleinen Wiederkäuer

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Scrapie / transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Hochpathogene Aviäre Influenza

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Epizootische Hämorrhagische Krankheit (EHD)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Blauzungenkrankheit (BTV)

C/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Surra (Trypanosoma evansi)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Lumpy Skin Disease (LSD)

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektionen mit Mycoplasma capricolum sp. capripneumoniae (Lungenseuche der Ziegen)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz bei Ziegen)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)

D/E

Anlage 2

Paratuberkulose

E

Anlage 2

Q-Fieber (Coxiella burnetii)

E

Anlage 2

Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)

D/E

Anlage 2


Pferde

Krankheit

EU-Kategorie nach VO (EU) 2016/429 i. V. m. DVO (EU) 2018/1882

Anlage TierSeuchMeldV

Afrikanische Pferdepest

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Tollwut

B/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest)

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Transmissible spongiforme Enzephalopathie

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Milzbrand

D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Mpox

-

Anlage 1 Abschnitt 1

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 1

Surra

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Japanische Enzephalitis

E

Anlage 1 Abschnitt 2

West-Nil-Fieber

E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

A/D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Beschälseuche (Dourine)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE)

D/E

Anlage 1 Abschnitt 2

Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis (EEE/WEE)

E

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)

-

Anlage 1 Abschnitt 2

Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis (EVA)

D/E

Anlage 2

Ansteckende Pferdemetritis (Contagious Equine Metritis, CEM)

D/E

Anlage 2


Wassertiere

Krankheit

EU-Kategorie nach VO (EU) 2016/429 i. V. m. DVO (EU) 2018/1882

Anlage TierSeuchMeldV

Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN)

A/D/E

Anlage 1

Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

C/D/E

Anlage 1

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

C/D/E

Anlage 1

Infektion mit dem Virus der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA)

C/D/E

Anlage 1

Infektion mit Microcytos mackini

A/D/E

Anlage 1

Infektion mit Perkinsus marinus

A/D/E

Anlage 1

Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

A/D/E

Anlage 1

Infektion mit dem Virus der Gelbkopfkrankheit

A/D/E

Anlage 1

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

C/D/E

Anlage 1

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I)

E

Anlage 2

Infektion mit Bonamia exitiosa

C/D/E

Anlage 2

Infektion mit Bonamia ostreae

C/D/E

Anlage 2

Infektion mit Marteilia refringens

C/D/E

Anlage 2

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.