An alle Imker und sonstige Halter von Bienen im Freistaat Sachsen
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) und des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG); Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Imkern/Bienenhaltern im Rahmen des Monitorings der Amerikanischen Faulbrut der Bienen (AFB) im Freistaat Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2021 werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Im Freistaat Sachsen wird vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 ein Monitoringprogramm zur Bewertung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen durchgeführt. Sowohl für die Probenahme als auch für die Untersuchung der Proben werden gegenüber dem Imker oder sonstigem Halter von Bienen keine Kosten erhoben.
- Imker und sonstige Halter von Bienen haben die amtliche Probenahme im Rahmen des unter Ziffer 1. genannten Monitoringprogramms zur Bewertung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen zu dulden. Die mit der Probenahme beauftragten Personen (amtliche Tierärzte und amtlich bestellte Bienensachverständige) sind durch personelle und materiell technische Hilfestellung seitens der Halter von Bienen zu unterstützen und die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Dokumente sind vorzulegen.
- Imker und sonstige Halter von Bienen haben den mit der amtlichen Probenahme beauftragten Personen den Zutritt zu Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie Transportmitteln, in denen sich Bienenwohnungen befinden, zu gewähren.
- Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Kreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.
- Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
- Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten im Referat 25 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, im Referat 25 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Amerikanische Faulbrut der Bienen (AFB) ist eine ansteckende Bienenseuche, die in den letzten Jahren in Sachsen erhebliche Bienenverluste verursacht hat. Trotz umfangreicher Bekämpfungsmaßnahmen ist es bisher nicht gelungen, die Seuche deutlich zurückzudrängen oder zu tilgen.
Die Übertragung des Erregers Paenibacillus larvae erfolgt in Form seiner Sporen, z. B. durch Verbringen von Bienenvölkern und Austausch von Bienenmaterial (Beuten, Gerätschaften, Waben, Bienenprodukte) oder durch Räuberei unter Bienenvölkern. Die Sporen kommen aber auch in zahlreichen Handelshonigen vor und können bei Verfütterung übertragen werden. Die Sporen sind sehr widerstandsfähig und können über mehrere Jahrzehnte infektionsfähig sein. Eine Übertragung kann somit auch aus seit längerer Zeit nicht gebrauchtem Bienenmaterial erfolgen.1
Ziel des seit 2019 und aktuell weiter durchgeführten Monitorings auf AFB ist die flächendeckende Untersuchung der Bienenvölkern in Sachsen, um eine Übersicht über die AFB-Verbreitung zu erhalten. In der Auswertung der bisher erhobenen Monitoring-Daten war ein Auftreten der Seuche in verschiedenen Regionen des Freistaates Sachsen festzustellen. Im Rahmen des AFB-Monitorings wurden unbekannte Seuchenherde erkannt. In einigen Imkereien wurden Sporen von Paenibacillus larvae nachgewiesen, ohne dass bereits eine klinische Manifestation stattfand. In diesen Bienenständen konnte durch geeignete Maßnahmen gemäß der Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland ein Ausbruch der Tierseuche verhindert werden. Dies verdeutlichen die erhobenen Daten des AFB-Monitorings in den Jahren 2019 bis 2022. Die amtlichen Feststellungen auf AFB sind im Freistaat Sachsen in den vergangenen Jahren stark rückläufig. Im Jahr 2019 waren 15 Ausbrüche, im Jahr 2020 neun Ausbrüche, im Jahr 2021 zehn Ausbrüche und im aktuellen Jahr 2022 drei Ausbrüche auf AFB zu verzeichnen.
Um diese verbesserte Seuchenlage dauerhaft zu stabilisieren, die Erregerverbreitung weiter zu begrenzen und letztlich auch den Untersuchungs-, Sanierungs- und Entschädigungsaufwand zu reduzieren ist die Weiterführung des AFB-Monitorings in den nächsten vier Jahren erforderlich.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.
Diese Allgemeinverfügung dient dem kreisübergreifenden Monitoring auf Amerikanische Faulbrut der Bienen. Aufgrund des avisierten Ziels des Monitorings, einen Überblick zur Verbreitung der AFB und dementsprechend der überregionalen Erfassung im Freistaat Sachsen zu erreichen, übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).
zu 1. bis 3.:
Die AFB wird gemäß Artikel 2 i. V. m. der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie D+E gelistet. Demnach ist die AFB nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1882 innerhalb der Union zu überwachen und eine Ausbreitung zwischen den Mitgliedstaaten sowie beim Eingang in die Union ist zu verhindern.
Rechtsgrundlage für das in den Jahren 2023 bis 2026 angeordnete Monitoring auf AFB sind die Artikel 26 i. V. m. Artikel 27 der VO (EU) 2016/429. Demnach kann die zuständige Behörde im Rahmen der epidemiologischen Überwachung ein spezifisches Programm etablieren, zu dem zusätzliche Probenahmen und Untersuchungen gehören. Diese Überwachungsmaßnahmen auf AFB sind in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig. Dem Tierhalter entstehen keine Kosten für Probenentnahme und Untersuchung.
Diese Überwachungstätigkeiten werden durch das Tiergesundheitsgesetz konkretisiert.
Gemäß § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tier-seuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des § 10 TierGesG erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist.
Nach § 10 Abs. 1 TierGesG handelt es sich bei einem Monitoring um ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Über-träger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
Der Ausbruch der AFB mit klinischen Symptomen im Bienenvolk steht am Ende eines sich langfristig aufbauenden Prozesses, in dem noch keine klinischen Symptome bemerkt werden können. Treten solche dann auf und zeigt der Imker diese dann pflichtgemäß an, ist der beste Zeitpunkt zum Abfangen des Geschehens vor dem eigentlichen Ausbruch vorüber. Das Risiko ist groß, dass die Seuche zwischenzeitlich weiter verschleppt wurde. Routinemäßige Laboruntersuchungen von Gemüll- oder Futterkranz-proben im Sinne eines „Frühwarnsystem“ waren bisher nicht vorgeschrieben. Nur wenige Imker führten solche Untersuchungen regelmäßig durch. Es ist daher auch weiter angezeigt, flächendeckende labordiagnostische Untersuchungen durchzuführen, um infizierte Völker schneller zu finden und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ein-zuleiten. Der Rückgang der Feststellungen der AFB in sächsischen Imkereien seit Einführung des Monitorings im Jahr 2019 spricht für die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms.
Im Freistaat Sachsen wird daher das im Jahr 2019 eingeführte amtliche Monitoring auf Amerikanischen Faulbrut der Bienen (AFB) bis Ende 2026 weiter durchgeführt. Ziel des flächendeckenden Monitorings ist die kontinuierliche Gewinnung objektiver Daten zur Verbreitung der AFB in Sachsen im Sinne einer aktiven Überwachung. Das Monitoring ist so konzipiert, dass pro Jahr in jeweils einem Viertel aller Bienenhaltungen in Sach-sen durch Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) bzw. durch von den LÜVÄ bestellten amtlichen Bienensachverständigen Probenmaterial entnommen wird (je nach Saison Gemüll- bzw. Futterkranzproben). Diese Proben werden in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bakteriologisch auf das Vorkommen des Erregers der AFB untersucht. Ziel ist es, bisher unbekannte Seuchenherde aufzudecken, die Quelle der Weiterverbreitung der Seuche sein können, ohne selber klinische Krankheitserscheinungen aufzuweisen und diese zu eliminieren, bevor der Erreger weiter gestreut wird. Sowohl für die Probenahme als auch die Untersuchung der Proben werden gegenüber dem Imker oder sonstigem Halter von Bienen keine Kosten erhoben.
Um die Probenahme und damit den Erfolg des Monitorings zu gewährleisten, ist es notwendig, die Imker und Bienenhalter diesbezüglich zur Duldung und Mitwirkung zu verpflichten sowie den Zugriff auf die zu beprobenden Bienenvölker zu gewährleisten. Dies ist Gegenstand der vorliegenden Allgemeinverfügung.
Die Anordnung der Mitwirkungs- und Duldungspflicht für Bienenhalter bzw. Imker in Sachsen folgt aus § 10 Abs. 2 Nr. 4. i. V. m. § 38 Abs. 11 TierGesG.
Eine lückenlose Übersicht zur Verbreitung der AFB im Freistaat Sachsen ist ohne die Mitwirkung der Imker oder sonstigen Haltern von Bienen nicht möglich. Gemäß § 24 Abs. 10 i. V. m. § 24 Abs. 9 TierGesG hat der Tierhalter oder sonst Verfügungsberechtigte die Maßnahmen nach § 24 Abs. 3, 5 bis 8 S.1 für die Durchführung eines Monitorings zu dulden, die mit den Maßnahmen beauftragten Personen zur unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus dürfen Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind gemäß § 24 Abs. 10 i. V. m. § 24 Abs. 5 und 6 TierGesG im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist. Es dürfen Besichtigungen vorgenommen sowie geschäftliche Unterlagen eingesehen und geprüft werden.
Die unter Ziffer 2. und 3. angeordneten Maßnahmen sind für eine effektive Durchführung der flächendeckenden Probenahme und damit für den Erfolg des Monitorings erforderlich. Eine Verweigerung der Beprobung durch den Imker/ Bienenhalter würde da-zu führen, dass die Gesamtdatenlage zum Vorkommen der AFB in Sachsen nicht verlässlich erhoben werden kann. Eine lückenlose Übersicht zur Verbreitung der AFB im Freistaat Sachsen ist ohne die Mitwirkung der Imker/ Bienenhalter nicht möglich. Nur eine vollständige Erfassung der Untersuchungsdaten der in Sachsen gehaltenen Völker kann Grundlage einer exakten Analyse des AFB-Vorkommens sein. Diese Analyse soll dazu dienen, entsprechend der sich ergebenden Seuchenlage Schlussfolgerungen und Handlungsoptionen abzuleiten. Darüber hinaus wird durch die umfassende Überwachung die Möglichkeit geboten, bei Anzeichen von AFB bereits vor Auftreten klinischer Erscheinungen eine frühzeitige Bekämpfung einzuleiten. Bisherige Erfahrungen in Sachsen zeigten, dass Infektionsquellen häufig zu spät erkannt wurden und eine Weiterverbreitung des Erregers bereits stattgefunden hatte. Grundsätzlich kann durch ein erfolgreich durchgeführtes Monitoring mit den aus der Datenlage abzuleitenden Handlungsoptionen ein wichtiger Schritt zur Verhinderung der Ausbreitung dieser anzeige-pflichtigen Tierseuche (vgl. § 1 Nr. 2a der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen) und den Schutz der heimischen Bienenpopulation geleistet werden.
Durch ihre Bestäubungsleistung tragen Bienen maßgeblich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei und spielen eine erhebliche Rolle für die landwirtschaftlichen Erträge im Pflanzen- und Obstbau. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle erforderlichen und vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Interessen des einzelnen Halters von Bienen haben vorliegend hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. Die Maßnahmen sind angemessen und erforderlich. Mit anderen oder weniger einschneidenden Maßnahmen kann der Erfolg des Monitorings auf AFB und damit die erfolgreiche Bekämpfung der AFB nicht gewährleistet werden.
zu 4.:
Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit keine andere Festlegung seitens der übergeordneten Behörden getroffen wurde.
zu 5. und 6.:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt vorliegend nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt. Die vollständige Begründung kann auf der vorgenannten Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
zu 7.:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter 25 "Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung"
Hinweis:
Bienenhaltungen aller Art unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht gem. § 1a der Bienenseuchenverordnung. Danach haben Imker und sonstige Halter von Bienen - sofern dies noch nicht erfolgte - die Bienenhaltung spätestens bei Beginn ihrer Tätigkeit dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ihres Landkreises/ ihrer kreisfreien Stadt unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Wer die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig gemäß § 26 Nr. 1 der Bienenseuchenverordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Hinweis:
Inhaltliche Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Allgemeinverfügung sind nicht gegeben.
Hinweis:
Weitere Informationen zum AFB-Monitoring finden Sie im Merkblatt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) unter https://www.lua.sachsen.de/download/Veterinaermedizin/LUA_VM_Infoblatt_amerikanische_Faulbrut.pdf.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung vom 20. November 2019
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung
[1] Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut, Falldefinitionen für anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten, Stand 13.07.2018