Paratuberkulose

Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar. 


Die Paratuberkulose ist eine meldepflichtige Tierkrankheit der Wiederkäuer und gilt nach aktuellem Wissensstand als unheilbar. Sie wird durch eine Infektion mit Mycobacterium avium ssp. Paratuberculosis (MAP) hervorgerufen und verursacht wirtschaftliche Schäden vor allem beim Rind,
aber auch bei kleinen Wiederkäuern. Sie findet sowohl national als auch international verstärkt Beachtung, da
– erhebliche Auswirkungen der Infektion auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere festzustellen sind und
– Verdachtsmomente bestehen, dass die Paratuberkulose des Rindes möglicherweise im Zusammenhang mit Erkrankungen des Menschen (Morbus Crohn) stehen könnte.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 7. Juli 2014 „Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern“ (BAnz AT 01.08.2014) [1] veröffentlicht, die in einem Unterpunkt Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose und zum Schutz Paratuberkulose-unverdächtiger Rinderhaltungen zusammenfassen.

In den letzten Jahren wurden in mehreren Bundesländern in Deutschland Paratuberkulose-Programme aufgelegt, die unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und unterschiedliche Wege beschreiten. Die Bemühungen zur Kontrolle der Paratuberkulose und Maßnahmen zur Reduzierung zumindest des klinischen Geschehens sind zentrale Ansatzpunkte der meisten Programme, ein verpflichtendes einheitliches Vorgehen für Deutschland ist hingegen noch nicht erkennbar. Ein wesentlicher Diskussionspunkt ist der Handel von infizierten oder bereits den Erreger ausscheidenden Tieren.



Höhe der Beihilfe

a. Untersuchung von Blut- und Milchproben (Zuschuss)

50 % der Höhe der Gebühr nach LUABgVO des SMS

b. Untersuchung von Kotproben

In Höhe der Gebühr der LUABgVO des SMS.

c. bakteriologische, serologische bzw. pathologische Untersuchung von
krankheitsverdächtigen Rindern.

In Höhe der Gebühr der LUABgVO des SMS.


Voraussetzungen

a. Untersuchung von Blut- und Milchproben (Zuschuss)

Es muss sich um eine serologische Herdenuntersuchung aller über 24 Monate alten Zuchtrinder in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst (RGD) handeln.

b. Untersuchung von Kotproben

Die Untersuchung von Kotproben erfolgt nach Festlegung durch den Rindergesundheitsdienst (RGD) bei Betrieben mit einem betrieblichen Kontrollprogramm.
Der Rindergesundheitsdienst (RGD) muss einbezogen und das betriebliche Kontrollprogramm eingehalten werden.

c. bakteriologische, serologische bzw. pathologische Untersuchung von
krankheitsverdächtigen Rindern.

Es handelt sich um bakteriologische, serologische bzw. pathologische Untersuchungen von krankheitsverdächtigen Rindern in Fällen des klinischen Verdachts und der Abklärung von Krankheits- oder Verlustgeschehen im Bestand in Abstimmung mit dem Rindergesundheitsdienst (RGD).


näheres Verfahren

a. Untersuchung von Blut- und Milchproben (Zuschuss)

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA5 Sachsen zu verwenden. Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Paratuberkulose- zur Kontrolle der Paratuberkulose“) unter Angabe seiner TSK- Nummer und Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK3 . Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.

b. Untersuchung von Kotproben

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

c. bakteriologische, serologische bzw. pathologische Untersuchung von
krankheitsverdächtigen Rindern.

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.


Kostentragung

a. Untersuchung von Blut- und Milchproben (Zuschuss)

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

b. Untersuchung von Kotproben

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.

c. bakteriologische, serologische bzw. pathologische Untersuchung von
krankheitsverdächtigen Rindern.

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 2 SächsAGTierGesG die TSK.


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