Anzeigepflichtige Tierseuche, die durch Mycobacterium bovis oder Mycobacterium caprae verursacht wird.
Charakteristisch ist die Entwicklung von Granulomen (sogenannten Tuberkeln), die zu Beginn der Erkrankung meistens in der Lunge entstehen, dann mit Erregerausbreitung auf die Lymphknoten übergehen und über den Blutkreislauf auf andere Organe verbreitet werden. Die Rindertuberkulose kann als Zoonose auch auf andere Haustiere und den Menschen übertragen werden.
Rechtsgrundlage
Tuberkulinisierung gemäß Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)
Höhe der Beihilfe
- Übernahme der Kosten für die Tuberkulinisierung mit Simultantest nach amtstierärztlicher Anweisung:
je Tier 9,62 EUR
Wegegeld 8,60 EUR (inkl. Tuberkulin und Befundlistenerstellung). - Untersuchung von Organmaterial zur Abklärung der Tuberkulose der Rinder und anderer für Rindertuberkulose empfängliche Tiere. Die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG.
Voraussetzungen
Zur Übernahme der Kosten für tierärztliche Probenentnahme übergibt der beauftragte Tierarzt den ausgefüllten und durch den Tierhalter unterzeichneten „Beihilfeantrag zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen“ an das zuständige LÜVA. Der Amtstierarzt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zeichnet sachlich richtig und sendet den Antrag an die TSK. Diese prüft die Anträge und veranlasst die Auszahlung an den Tierarzt. Das Wegegeld ist für jeden Bestand einmal abzurechnen, unabhängig davon, ob die Verrichtungen an einem Tag oder an mehreren Tagen vorgenommen werden.