Meldepflicht

Sie halten landwirtschaftliche Nutztiere oder Fische? Dann melden Sie diese.

Die Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Das ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sowie der Beitragssatzung. Weiterführende Links zu den gesetzlichen Vorschriften finden Sie ganz unten auf dieser Seite.

Welche Tierarten meldepflichtig sind, entnehmen Sie der nachfolgenden Auflistung unter der Überschrift Meldepflichtige Tierarten. Meldepflichtig sind die Tiere, wenn sie in Sachsen gehalten werden. Unerheblich ist die Art der Nutzung, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung.

Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem ersten Tier gemeldet werden.

Für jeden Standort der Tierhaltung, für den Sie vom Veterinäramt eine Registriernummer nach der ViehverkehrsVO, der FischseuchenVO oder der BienenseuchenVO erhalten haben, geben Sie bitte eine separate schriftliche Tierbestandsmeldung bei der TSK unter Angabe der Standortadresse (sollte der Standort von der Postadresse abweichen) ab. Pferdehalter teilen bitte die Registriernummer und die Anschrift des Standortes der Tiere mit.  

Wenn Sie noch nicht bei der Sächsischen Tierseuchenkasse registriert sind, lesen Sie weiter unter Neuanmeldung.

Sind Sie als Tierhalter bei der Sächsischen Tierseuchenkasse registriert, geben Sie Ihre jährliche Meldung zum Stichtag 1. Januar ab und beachten Sie Ihre Nachmeldepflicht.

Versäumen Sie Ihre vollständige Meldung nicht, denn das kann ein Zwangsgeld oder gegebenenfalls die Verwehrung bzw. Kürzung von Beihilfe- und Entschädigungszahlungen  zur Folge haben.


Meldepflichtige Tierarten

  • Kälber bis 6 Monate
  • Rinder über 6 Monate bis 2 Jahre
  • Rinder über 2 Jahre
  • Ferkel bis 30 kg (ab Geburt)
  • Zucht- und Mastschweine über 30 kg
  • Zuchtsauen (nach erster Belegung)
  • Junghennen bis 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne und Küken)
  • Legehennen ab 18. Lebenswoche (einschließlich Hähne)
  • Legehennen - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Hähne), einschließlich Rassegeflügel
  • Masthähnchen (einschließlich Bruderhähne und Küken)
  • Masthähnchen - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel
  • Puten (einschließlich Küken)
  • Puten - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel
  • Enten (einschließlich Küken)
  • Enten - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel
  • Gänse (einschließlich Küken)
  • Gänse - Eltern- und Großelterntiere (einschließlich Küken), einschließlich Rassegeflügel
  • Küken in Brütereien
  • Elterntierküken in Brütereien, einschließlich Rassegeflügel
  • Schafe / Ziegen bis einschließlich 9 Monate
  • Schafe / Ziegen 10 bis einschließlich 18 Monate
  • Schafe / Ziegen ab 19 Monate
  • Ponys, Kleinpferde bis 148 cm Stockmaß (einschließlich Fohlen)
  • andere Pferde (einschließlich Fohlen)
  • Teichwirtschaften (außer Salmoniden) 
  • Salmonidenbetriebe, Kreislaufanlagen und andere Aquakulturanlagen
    • Speisefische (einschließlich Krebstiere)
    • Satzfische (einschließlich Krebstiere)
    • Brutfische (einschließlich Krebstiere)
  • Kreislaufanlagen für Clarias

    *Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden, sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen.
  •  alle Völker

Änderungsmitteilung

Änderungen der Postanschrift, dem Standort der Tiere oder bei Heirat die Änderung des Familiennamens sind vom Tierhalter an die Tierseuchenkasse zu melden. Das kann per Post, E-Mail oder per Online-Meldung erfolgen.


Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.